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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Jobcenter hat die Kosten der Klage zu tragen, wenn es im vorangegangenen Widerspruchsverfahren dem zuverlässig arbeitenden Rechtsanwalt eine Übersendung der Leistungsakte in seine Kanzlei verweigert, und nach erfolgter Akteneinsicht im Klageverfahren  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Das Jobcenter hat die Kosten der Klage zu tragen, wenn es im vorangegangenen Widerspruchsverfahren dem zuverlässig arbeitenden Rechtsanwalt eine Übersendung der Leistungsakte in seine Kanzlei verweigert, und nach erfolgter Akteneinsicht im Klageverfahren  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Das Jobcenter hat die Kosten der Klage zu tragen, wenn es im vorangegangenen Widerspruchsverfahren dem zuverlässig arbeitenden Rechtsanwalt eine Übersendung der Leistungsakte in seine Kanzlei verweigert, und nach erfolgter Akteneinsicht im Klageverfahren  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Das Jobcenter hat die Kosten der Klage zu tragen, wenn es im vorangegangenen Widerspruchsverfahren dem zuverlässig arbeitenden Rechtsanwalt eine Übersendung der Leistungsakte in seine Kanzlei verweigert, und nach erfolgter Akteneinsicht im Klageverfahren  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Das Jobcenter hat die Kosten der Klage zu tragen, wenn es im vorangegangenen Widerspruchsverfahren dem zuverlässig arbeitenden Rechtsanwalt eine Übersendung der Leistungsakte in seine Kanzlei verweigert, und nach erfolgter Akteneinsicht im Klageverfahren  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 15 Jul 2014 - 13:09

SG Leipzig, Beschluss vom 23.06.2014 - S 21 AS 846/14
 
Leitsätze (FSN-Recht, Leipzig)


Quelle: Rechtsanwaltskanzlei fsn-recht, Leipzig

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/

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