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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Keine - Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zur Physiotherapie und zum Rehabilitationssport im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als Mehrbedarf.
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Keine - Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zur Physiotherapie und zum Rehabilitationssport im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als Mehrbedarf.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.06.2014 - S 15 AS 2553/13
Leitsätze (Autor)
Auch gesundheitsspezifische Bedarfe können einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II auslösen.
Von der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkasse nicht abgedeckte Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen sind von den Leistungsberechtigten nach dem SGB II selbst zu zahlen. (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. November 2011 – L 7 AS 1442/10 ).
Der Mehrbedarf war nicht unabweisbar, weil der Hilfebedürftige gegen den Bescheid des für ihn zuständigen Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Widerspruch erhoben hat (so in einem ähnlich gelagerten Fall auch LSG Sachsen, Beschluss vom 25. September 2013 – L 7 AS 83/12 NZB). Ein solcher Widerspruch wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos gewesen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170778&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Auch gesundheitsspezifische Bedarfe können einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II auslösen.
Von der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkasse nicht abgedeckte Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen sind von den Leistungsberechtigten nach dem SGB II selbst zu zahlen. (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. November 2011 – L 7 AS 1442/10 ).
Der Mehrbedarf war nicht unabweisbar, weil der Hilfebedürftige gegen den Bescheid des für ihn zuständigen Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Widerspruch erhoben hat (so in einem ähnlich gelagerten Fall auch LSG Sachsen, Beschluss vom 25. September 2013 – L 7 AS 83/12 NZB). Ein solcher Widerspruch wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos gewesen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170778&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/
Willi S
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