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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Stromversorger wird per einstweiliger Verfügung verpflichtet, es zu unterlassen, die Stromversorgung der Hilfebedürftigen nach dem SGB II einzustellen bzw. wieder aufzunehmen.

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Stromversorger wird per einstweiliger Verfügung verpflichtet, es zu unterlassen, die Stromversorgung der Hilfebedürftigen nach dem SGB II einzustellen bzw. wieder aufzunehmen.    Empty Stromversorger wird per einstweiliger Verfügung verpflichtet, es zu unterlassen, die Stromversorgung der Hilfebedürftigen nach dem SGB II einzustellen bzw. wieder aufzunehmen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Jul 2014 - 11:14

Amtsgericht Wilhelmshaven, Beschluss vom 20.06.2014 - Az. 6 C 606/14
 
 
Leitsätze (Autor)


Eine Unterbrechung hat zu unterbleiben, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird.
 
Hier ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zum einen glaubhaft gemacht hat, dass sie sich um eine angemessene Ratenzahlungsvereinbarung erfolglos bemüht hat und dass auf Grund einer Fehlberechnung des Jobcenters eine Nachzahlung zu erwarten sei, aus der ggf. die Rückstände beglichen werden können. Darüber hinaus lebt im Haushalt der Antragstellerin ein 4 Monate alter Säugling. Im Falle eine Einstellung der Stromversorgung wäre dessen Versorgung und Pflege gefährdet. Die Familie erhält Leistungen des Jobcenters. Bei diesen Verhältnissen besteht ein unabweisbares Bedürfnis nach durchgängiger Lieferung von Strom, andernfalls können die Antragstellerin und ihre Kinder nicht ausreichend versorgt und gepflegt werden.
 
Der Beschluss liegt dem Autor vor.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/

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