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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Jun 2014 - 12:51

Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 28. Mai 2014 (Az.: S 3 AS 1885/14 ER):

http://elo-leipzig.de/Urteile/Beschluss_S_3_AS_1885-14_ER.pdf



Die Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II kann aus den Tabellenwerten nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H. bestimmt werden.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/

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