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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Als Anspruchsgrundlage zur Übernahme von Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente kommt § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht.

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Als Anspruchsgrundlage zur Übernahme von Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente kommt § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht. Empty Als Anspruchsgrundlage zur Übernahme von Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente kommt § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht.

Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Jun 2014 - 11:01

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2014 - L 7 AS 357/13 B - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente als auch für nicht verordnungsfähige Arzneimittel können einen Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II auslösen.

In Ansehung der Rechtsprechung des für das Krankenversicherungsrecht zuständigen 1. Senats des BSG (BSG, Urteil vom 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R) kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass ohne weitere Ermittlungen seitens der Träger der Grundsicherung davon auszugehen ist, dass grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen durch eine nicht ausreichende Krankenbehandlung, die durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung abzuwenden wären, ausscheiden (so aber LSG NW, Beschluss vom 14. März 2012 - L 12 AS 134/12 B).

Die bei Hilfebedürftigkeit eingreifenden Teile des Sozialsystems sichern das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum, sofern Versicherte krankheitsbedingt Mittel benötigen, die verfassungskonform nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen. Bei Bedürftigkeit Betroffener übernehmen daher andere Teile des Sozialsystems die Versorgung mit solchen Leistungen, etwa das SGB II und SGB XII unter den dort genannten Voraussetzungen (BSG, Urteil vom 06. März 2012 - B 1 KR 24/10 R). Das gilt nach der Rechtsprechung des 1. Senats grundsätzlich sowohl für nicht verschreibungspflichtige als auch für nicht verordnungsfähige Arzneimittel.

Daher wird umfassend das Erkrankungsbild des Leistungsbeziehers zu ermitteln sein, um abzugleichen, ob die Voraussetzungen, unter denen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente übernommen werden können, erfüllt sind. Zudem wird das SG zu prüfen haben, ob die Krankenkasse beizuladen ist.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170600&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/

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