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Kosten für Sperrmüll gehören zu den Kosten der Unterkunft wenn sie angemessen sind und müssen vom Jobcenter übernommen werden (SG Aurich, 08.03.2012 - S 35 AS 201/11 R).
Das Jobcenter
hatte die Übernahme von Sperrmüllkosten, die vom Müllentsorger gesondert
berechnet wurden verweigert, weil es sich nicht um Kosten der
Unterkunft, sondern der allgemeinen Lebenshaltung handelt. Zu den Kosten
der Unterkunft gehören die nach der Betriebskostenverordnung BKV (iVm §
556 Abs. 1 BGB) umlagefähigen Betriebskosten (BSG,19.02.2009 - B 4 AS
48/08 R). Die Kosten der Müllbeseitigung sind § 2 Nr. 8 BKV auch die
Kosten der Müllbeseitigung, wozu auch Sperrmüll gehört.
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_48.08_R.htm
Wieder ein erfolgreicher Fall von Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann
Anmerkung von Willi 2: Hier Dankesgrüße und Lob von den Betroffenen.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1760983
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/kosten-fur-sperrmull-gehoren-zu-den.html
Gruß Willi S
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