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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 11:02


Das Jobcenter
hatte die Übernahme von Sperrmüllkosten, die vom Müllentsorger gesondert
berechnet wurden verweigert, weil es sich nicht um Kosten der

Unterkunft, sondern der allgemeinen Lebenshaltung handelt. Zu den Kosten
der Unterkunft gehören die nach der Betriebskostenverordnung BKV (iVm §
556 Abs. 1 BGB) umlagefähigen Betriebskosten (BSG,19.02.2009 - B 4 AS
48/08 R). Die Kosten der Müllbeseitigung sind § 2 Nr. 8 BKV auch die
Kosten der Müllbeseitigung, wozu auch Sperrmüll gehört.

http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_48.08_R.htm

Wieder ein erfolgreicher Fall von Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann

Anmerkung von Willi 2: Hier Dankesgrüße und Lob von den Betroffenen.

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1760983
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/kosten-fur-sperrmull-gehoren-zu-den.html


Gruß Willi S
Willi Schartema
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