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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Wohnfläche des von der LB bewohnten Hauses ist für sich genommen im Hinblick auf die Anzahl der zwei Bewohner unangemessen groß. Die Immobilie der Leistungsbezieherin ( Erbbaurecht ) ist aber dennoch vor einer Einsatzpflicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB
XII geschützt - Leistungen sind zuschussweise zu erbringen.
Leitsätze (Autor)
Es ist davon auszugehen, dass die geringe Überschreitung der angemessenen Wohnfläche ("119 m² tatsächliche Wohnfläche" - angemessene Wohnfläche 90 m² ) aufgrund der übrigen Faktoren des Hausgrundstücks (Wohnfläche, Verkehrswert und bauliche Ausstattung), die dem Angemessenheitsbegriff des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterfallen, unbeachtlich ist.
Zwar ist die Wohnfläche des Hauses im Hinblick auf die Anzahl der Bewohner für sich genommen unangemessen groß. Die Überschreitung der insoweit zu ziehenden Angemessenheitsgrenze ist jedoch zu tolerieren, da sie weniger als ein Drittel oberhalb der Grenze für ein von ein bis zwei Personen bewohntes Einfamilienhaus liegt und zugleich sämtliche übrigen sozialhilferechtlichen Angemessenheitskriterien eingehalten werden.
Schließlich steht der Angemessenheit des Erbbrauchrechts auch nicht entgegen, dass es aus zwei Grundstücken besteht; denn die LB verwertet das separate Grundstück auf dem Garagenhof in geeigneter Weise bereits durch Vermietung. Auch die - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende - Größe des Grundstücks ist sozialhilferechtlich angemessen ( Größe von 485 m², zzgl. 21 m² auf dem Garagenhof). In der Praxis angewandte Grenzwerte von 500 m² für ein freistehendes Haus bzw. für den ländlichen Raum sind nach der Rechtsprechung des BSG allenfalls Anhaltspunkte; sie können überschritten werden, wenn sich die Größe eines Hausgrundstücks im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten hält (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R). Letzteres ist hier der Fall. Denn die Immobilie der LB gehört zu einer L-förmig angelegten Siedlung von gleichartigen Häusern, die auf vergleichbar großen Grundstücken errichtet worden sind. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Ortsteil nicht zum innerstädtischen Bereich gehört, sondern eher ländlich strukturiert ist. In einem ländlichen Bereich hat das BSG sogar im von ihm entschiedenen Einzelfall ein Grundstück von 800 m² noch als angemessen angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170286&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung des Gerichts: Zur Wahrung eines faktischen Anwendungsbereichs für die in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII berücksichtigte typische Lebenssituation wird für erforderlich gehalten, bei Einfamilienhausgrundstücken, die von einer oder zwei Personen selbst genutzt werden, eine Überschreitung der mit 90 m² zu bemessenden angemessenen Wohnfläche bis zu einem Drittel zuzulassen, wenn das Haus nach sonstigen Kriterien angemessen ist und keine besondere Wertsteigerung erfährt. In einem solchen Fall hält der Senat die Interessen der die Sozialhilfe über Steuern aufbringenden Allgemeinheit durch die Regelung über einen Kostenersatz durch Erben in § 102 SGB XII für hinreichend gewahrt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Es ist davon auszugehen, dass die geringe Überschreitung der angemessenen Wohnfläche ("119 m² tatsächliche Wohnfläche" - angemessene Wohnfläche 90 m² ) aufgrund der übrigen Faktoren des Hausgrundstücks (Wohnfläche, Verkehrswert und bauliche Ausstattung), die dem Angemessenheitsbegriff des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterfallen, unbeachtlich ist.
Zwar ist die Wohnfläche des Hauses im Hinblick auf die Anzahl der Bewohner für sich genommen unangemessen groß. Die Überschreitung der insoweit zu ziehenden Angemessenheitsgrenze ist jedoch zu tolerieren, da sie weniger als ein Drittel oberhalb der Grenze für ein von ein bis zwei Personen bewohntes Einfamilienhaus liegt und zugleich sämtliche übrigen sozialhilferechtlichen Angemessenheitskriterien eingehalten werden.
Schließlich steht der Angemessenheit des Erbbrauchrechts auch nicht entgegen, dass es aus zwei Grundstücken besteht; denn die LB verwertet das separate Grundstück auf dem Garagenhof in geeigneter Weise bereits durch Vermietung. Auch die - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende - Größe des Grundstücks ist sozialhilferechtlich angemessen ( Größe von 485 m², zzgl. 21 m² auf dem Garagenhof). In der Praxis angewandte Grenzwerte von 500 m² für ein freistehendes Haus bzw. für den ländlichen Raum sind nach der Rechtsprechung des BSG allenfalls Anhaltspunkte; sie können überschritten werden, wenn sich die Größe eines Hausgrundstücks im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten hält (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R). Letzteres ist hier der Fall. Denn die Immobilie der LB gehört zu einer L-förmig angelegten Siedlung von gleichartigen Häusern, die auf vergleichbar großen Grundstücken errichtet worden sind. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Ortsteil nicht zum innerstädtischen Bereich gehört, sondern eher ländlich strukturiert ist. In einem ländlichen Bereich hat das BSG sogar im von ihm entschiedenen Einzelfall ein Grundstück von 800 m² noch als angemessen angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170286&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung des Gerichts: Zur Wahrung eines faktischen Anwendungsbereichs für die in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII berücksichtigte typische Lebenssituation wird für erforderlich gehalten, bei Einfamilienhausgrundstücken, die von einer oder zwei Personen selbst genutzt werden, eine Überschreitung der mit 90 m² zu bemessenden angemessenen Wohnfläche bis zu einem Drittel zuzulassen, wenn das Haus nach sonstigen Kriterien angemessen ist und keine besondere Wertsteigerung erfährt. In einem solchen Fall hält der Senat die Interessen der die Sozialhilfe über Steuern aufbringenden Allgemeinheit durch die Regelung über einen Kostenersatz durch Erben in § 102 SGB XII für hinreichend gewahrt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
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Willi Schartema- Admin
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» Für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 ist der Einsatz eines Vermögen aus der Ansparung einer Grundrente nach dem BVG als Vermögen einzusetzen SGB XII
» Für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 ist der Einsatz eines Vermögen aus der Ansparung einer Grundrente nach dem BVG als Vermögen einzusetzen SGB XII
» Für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 ist der Einsatz eines Vermögen aus der Ansparung einer Grundrente nach dem BVG als Vermögen einzusetzen SGB XII
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