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Zur Übernahme von Überschneidungskosten bei doppelten Mietaufwendungen, bei der Flucht der Antragstellerin in ein Frauenhaus.
Braunschweig, Urt. v. 09.04.2014, S 49 AS 1851/12
Leitsätze (Autor)
Zu den Wohnungsbeschaffungskosten können auch doppelte Mietaufwendungen gehören, wenn sie unvermeidbar sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.10.2012, Az.: L 11 AS 800/12 B ER). Doppelte Mietaufwendungen können jedoch nur dann übernommen werden, wenn der Leistungsberechtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die doppelten Mietaufwendungen so gering wie möglich zu halten.
Die in einem Frauenhaus aufgenommenen Frauen befinden sich regelmäßig in einer psychischen und physischen Ausnahmesituation, welche dazu führt, dass an diese Frauen in der konkreten Situation geringere Anforderungen an die „Regelung der eigenen Angelegenheiten“ gestellt werden können, als an den normalen Mieter im Rahmen eines normalen Umzugs. Zudem sind mit dem Aufenthalt in einem Frauenhaus regelmäßig spezielle Zwänge verbunden. So konnte die Antragst. z.B. ihren Verwandten den eigenen Aufenthalt nicht mitteilen, um neuerliche Drohungen durch ihren Lebensgefährten zu vermeiden. Umzugshilfen durch diese Dritten waren damit nicht möglich. Weitere besondere Umstände waren die mit dem Aufenthalt im Frauenhaus verbundene Ortsabwesenheit vom Heimatort und die mit der akuten Bedrohung verbundene Verhinderung der Rückkehr der Antragst. Diese Not- und Zwangslage war hier bei der Frage, inwieweit es hier der Antragst. möglich war, sich in dieser Zeit um ihre zuvor bewohnte Wohnung zu kümmern, zu ihren Gunsten berücksichtigen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE140008614
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Zu den Wohnungsbeschaffungskosten können auch doppelte Mietaufwendungen gehören, wenn sie unvermeidbar sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.10.2012, Az.: L 11 AS 800/12 B ER). Doppelte Mietaufwendungen können jedoch nur dann übernommen werden, wenn der Leistungsberechtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die doppelten Mietaufwendungen so gering wie möglich zu halten.
Die in einem Frauenhaus aufgenommenen Frauen befinden sich regelmäßig in einer psychischen und physischen Ausnahmesituation, welche dazu führt, dass an diese Frauen in der konkreten Situation geringere Anforderungen an die „Regelung der eigenen Angelegenheiten“ gestellt werden können, als an den normalen Mieter im Rahmen eines normalen Umzugs. Zudem sind mit dem Aufenthalt in einem Frauenhaus regelmäßig spezielle Zwänge verbunden. So konnte die Antragst. z.B. ihren Verwandten den eigenen Aufenthalt nicht mitteilen, um neuerliche Drohungen durch ihren Lebensgefährten zu vermeiden. Umzugshilfen durch diese Dritten waren damit nicht möglich. Weitere besondere Umstände waren die mit dem Aufenthalt im Frauenhaus verbundene Ortsabwesenheit vom Heimatort und die mit der akuten Bedrohung verbundene Verhinderung der Rückkehr der Antragst. Diese Not- und Zwangslage war hier bei der Frage, inwieweit es hier der Antragst. möglich war, sich in dieser Zeit um ihre zuvor bewohnte Wohnung zu kümmern, zu ihren Gunsten berücksichtigen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE140008614
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
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