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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rumänischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II.

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 Rumänischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II.  Empty Rumänischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II.

Beitrag von Willi Schartema Mo 16 Jun 2014 - 12:32

Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 30.05.2014 - S 17 AS 2325/14 ER


Leitsätze (Autor)

Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende jedoch die Möglichkeit eröffnet, Leistungen der Grundsicherung vorläufig zu gewähren, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist. Das ist in Bezug auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II der Fall.

Nach § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist dem Leistungsträger bei der Entscheidung über vorläufige Leistungsgewährung ein Ermessen eingeräumt, das er entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben hat (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I).

Dieses Ermessen hat das Jobcenter bei seiner ablehnenden Entscheidung nicht ausgeübt, sodass das Gericht deshalb das Jobcenter im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zu verpflichten hat. Eine solche Entscheidung stellt sich als die allein mögliche dar, weil auf andere Weise das aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums des Antragstellers nicht garantiert werden kann. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170238&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
  
Anmerkung: gleicher Auffassung LSG BB, Beschl. v. 27.05.2014 - L 34 AS 1150/14 B ER.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/

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