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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Allein die Behauptung, Betriebsausgaben seien angefallen, genügt nicht, um diese im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft zu machen.

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Allein die Behauptung, Betriebsausgaben seien angefallen, genügt nicht, um diese im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft zu machen.  Empty Allein die Behauptung, Betriebsausgaben seien angefallen, genügt nicht, um diese im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft zu machen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 16 Jun 2014 - 12:19

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2014 - L 2 AS 346/14 B ER - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Ein Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einkommensarten i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) ist nicht möglich (§ 5 Satz 2 ALG II-V).

Ein Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung, ist hinsichtlich der vorläufigen Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach Auffassung aller Fachsenate des LSG Nordrhein-Westfalen erst bei einer akuten Gefährdung der Unterkunft gegeben. Es muss Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 08.07.2013 - L 2 AS 1116/13 B). Dies ist frühestens mit Zustellung der Räumungsklage der Fall (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 12.09.2013 - L 19 SF 267/13 ER).
 
Anordnungsgrund entfällt, wenn trotz Aufforderung durch das Gericht die angeforderten Kontoauszüge und Buchungsunterlagen im Verfahren nicht vorgelegt werden.

Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erforderliche Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller durch eigenes Verhalten im gerichtlichen Verfahren erkennen lässt, dass ihm an einer alsbaldigen Entscheidung nicht gelegen ist. Fehlt das für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche besondere Eilbedürfnis (LSG NRW, Beschluss vom 03.05.2007 - L 20 B 18/07 AS ER).- Kein Anordnungsgrund, wenn angeblich Bedürftiger durch Prozessverhalten keine Eilbedürftigkeit erkennen lässt.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170297&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/

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