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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistungen für den Neubau bzw. Einbau einer Sammelgrube auf dem Grundstück des Hilfebedürftigen sind vom Jobcenter als " Darlehen " zu übernehmen.

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Leistungen für den Neubau bzw. Einbau einer Sammelgrube auf dem Grundstück des Hilfebedürftigen sind vom Jobcenter als " Darlehen " zu übernehmen.  Empty Leistungen für den Neubau bzw. Einbau einer Sammelgrube auf dem Grundstück des Hilfebedürftigen sind vom Jobcenter als " Darlehen " zu übernehmen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 16 Jun 2014 - 12:01

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.05.2014 - L 2 AS 172/14 B ER - rechtskräftig



Leitsatz (Autor)

Im Wege des einstweiligen Rechtschutzes sind Instandhaltungsaufwendungen darlehensweise zu erbringen, wenn sich nicht feststellen lässt, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft des Antragstellers hochgerechnet in den zwölf Monaten ab dem laufenden Monat, in dem die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anfallen, sein werden.
 
Unabweisbar sind die Aufwendungen, wenn sie zeitlich besonders dringlich und zudem absolut unerlässlich sind. Zeitlich besonders dringlich sind die Aufwendungen dann, wenn sie für die weitere Bewohnbarkeit erforderlich sind. Es ist  dem Antragsteller nicht zuzumuten weiterhin die alte undichte Sammelgrube zu nutzen.
 
Der Anspruch des Antragstellers scheitert auch nicht daran, dass mit dem Neubau einer Sammelgrube eine Wertsteigerung seines Grundstücks verbunden ist. Vom Grundsatz her gilt, dass die Übernahme von Kosten ausgeschlossen ist, die zu einer Verbesserung des Wohnstandards und damit zu einer Wertsteigerung der Immobilie führen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Maßnahmen ausscheiden, die im Ergebnis zu einer Wertsteigerung führen. Insbesondere ist eine Wertsteigerung unschädlich, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sicher zu stellen. Daraus folgt: Instandhaltungsmaßnahmen und wertsteigernde Verbesserungen sind nach dem Ziel der Maßnahme zu unterscheiden. Es kommt darauf an, ob sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Immobilie in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen verbesserten Zustands dienen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169942&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/

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