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Einkommensanrechnung - Schätzung § 3 Abs. 6 Alg II-V aF - Selbständiger - Verlustausgleich innerhalb einer Einkommensart
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2014 - L 18 AS 2232/11
Leitsätze (Autor)
Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten ist im Grundsicherungsrecht nicht möglich (vgl. LSG Chemnitz, Urteil vom 24. November 2011, - L 3 AS 190/08 ). § 3 Alg II-V aF lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Verluste aus einem Gewerbebetrieb auf einen anderen übertragen werden können.
Es ist davon auszugehen, dass auch unter der Geltung der ab 1. Januar 2008 geltend Alg II-V ein Verlustausgleich innerhalb einer Einkommensart nicht möglich war.
Das Jobcenter war nach § 3 Abs. 6 Alg II-V aF berechtigt das Einkommen der Antragstellerin zu schätzen, denn das tatsächliche Einkommen wurde nicht binnen 2 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums von der Antragst. nachgewiesen - eine undifferenzierte Einnahmenüberschussrechnung genügt dem nicht.
Es kann offen bleiben, ob die in dieser Vorschrift ( § 3 Abs. 6 Alg II-V aF ) genannte Frist eine Ausschlussfrist darstellt (verneinend: Geiger, Die Anrechnung von Einkommen Selbständiger nach § 3 der neuen Alg-II-Verordnung [Fassung 1.1.2009], ZFSH/SGB 2009, 9, 15) und mithin nach ihrem Ablauf kein Anspruch auf (Erhöhung der) Leistung entstehen kann, wenn später nachgewiesen wird, dass das Einkommen zu hoch geschätzt worden war.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169647&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung SG Dresden, Urteil v. 14.02.2014 - S 21 AS 6348/10 - Ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb derselben Einkommensart ist zulässig- § 5 ALG II-V .
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten ist im Grundsicherungsrecht nicht möglich (vgl. LSG Chemnitz, Urteil vom 24. November 2011, - L 3 AS 190/08 ). § 3 Alg II-V aF lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Verluste aus einem Gewerbebetrieb auf einen anderen übertragen werden können.
Es ist davon auszugehen, dass auch unter der Geltung der ab 1. Januar 2008 geltend Alg II-V ein Verlustausgleich innerhalb einer Einkommensart nicht möglich war.
Das Jobcenter war nach § 3 Abs. 6 Alg II-V aF berechtigt das Einkommen der Antragstellerin zu schätzen, denn das tatsächliche Einkommen wurde nicht binnen 2 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums von der Antragst. nachgewiesen - eine undifferenzierte Einnahmenüberschussrechnung genügt dem nicht.
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Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169647&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung SG Dresden, Urteil v. 14.02.2014 - S 21 AS 6348/10 - Ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb derselben Einkommensart ist zulässig- § 5 ALG II-V .
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
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