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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 1a Nr. 2 AsylbLG ist nicht dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass auch bei missbilligten Verhaltensweisen von Leistungsempfängern eine Reduzierung der Leistung ausgeschlossen ist.

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§ 1a Nr. 2 AsylbLG ist nicht dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass auch bei missbilligten Verhaltensweisen von Leistungsempfängern eine Reduzierung der Leistung ausgeschlossen ist.  Empty § 1a Nr. 2 AsylbLG ist nicht dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass auch bei missbilligten Verhaltensweisen von Leistungsempfängern eine Reduzierung der Leistung ausgeschlossen ist.

Beitrag von Willi Schartema Di 10 Jun 2014 - 9:09

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.05.2014 - S 90 AY 136/13 - Die Berufung wird zugelassen.

Leitsätze (Autor)

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 AsylbLG ist eine Kürzung der Leistungen nach § 3 AsylbLG möglich und nicht verfassungswidrig (LSG BB, Beschluss vom 23.07.2013, Az. L 23 AY 10/13 B ER ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170177&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG BB, Beschluss vom 10.12.2013, Az. L 15 AY 23/13 B und Beschluss vom 6.2.13, Az. L 15 AY 2/13 B.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1662/

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