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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Frage der Reichweite und Wirkungen der Nahtlosigkeitsregelung des § 44 a SGB II insbesondere im dem Fall, wenn zwischen zwei Leistungsträger kein Streit über die Leistungserbringung besteht.
Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 12.08.2013 - S 36 AS 2517/12 - Die Berufung wird zugelassen.
Leitsätze (Autor)
§ 44 a Abs. 1 Satz 7 SGB II fingiert die Erwerbsfähigkeit des Arbeitsuchenden und verpflichtet den Träger der Leistungen nach dem SGB II nicht erst ab Widerspruch Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Dies gilt auch nicht erst bei einem bereits bestehenden Streit zwischen zwei Leistungsträgern, sondern bereits im Vorfeld.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170206&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1662/
Willi S
Leitsätze (Autor)
§ 44 a Abs. 1 Satz 7 SGB II fingiert die Erwerbsfähigkeit des Arbeitsuchenden und verpflichtet den Träger der Leistungen nach dem SGB II nicht erst ab Widerspruch Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Dies gilt auch nicht erst bei einem bereits bestehenden Streit zwischen zwei Leistungsträgern, sondern bereits im Vorfeld.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170206&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1662/
Willi S
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