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Ein (teilweiser) ungenutzter Freibetrag kann sich nicht auf andere Einkommensarten auswirken.
BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 49/13 R
Leitsätze (Autor)
Der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. ist nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen, nicht jedoch von anderen Einkommensarten.
Absetzungen vom Einkommen sind nur vorzunehmen, soweit die abzugsfähige Belastung nicht bereits (vorab) in voller Höhe oder anteilig abgesetzt worden ist. Bei dem Freibetrag nach dieser Vorschrift handele es sich um eine Pauschale, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, ein bestimmter in diese eingeflossener Betrag stünde durch den nicht vollständigen Verbrauch der Pauschale noch zum anderweitigen Abzug zur Verfügung.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13424
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1662/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. ist nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen, nicht jedoch von anderen Einkommensarten.
Absetzungen vom Einkommen sind nur vorzunehmen, soweit die abzugsfähige Belastung nicht bereits (vorab) in voller Höhe oder anteilig abgesetzt worden ist. Bei dem Freibetrag nach dieser Vorschrift handele es sich um eine Pauschale, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, ein bestimmter in diese eingeflossener Betrag stünde durch den nicht vollständigen Verbrauch der Pauschale noch zum anderweitigen Abzug zur Verfügung.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13424
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Willi S
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