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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 S. 1 DVO §82SGBXII, der die Berücksichtigung eines prognostischen Einkommens regelt, ist ermächtigungskonform dahingehend auszulegen, dass jedenfalls auch unter Berücksichtigung der dort geregelten Berechnungsmodalitäten
nicht mehr als das tatsächliche Einkommen bei der Leistungsbewilligung zu berücksichtigen ist, insbesondere, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - noch vor Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides herausstellt, dass das Einkommen tatsächlich geringer ist als im Rahmen der prognostischen Entscheidung angenommen.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 13.05.2014 - S 8 SO 333/12
Leitsätze (Autor)
Dies entspricht dem Grundsatz, dass gemäß § 82 SGB XII als Einkommen nur bereite Mittel berücksichtigt werden können, also solche, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch tatsächlich eingesetzt werden können und berücksichtigt, dass gemäß der Verordnungsermächtigung des § 96 Abs. 1 SGB XII, der die Ermächtigungsgrundlage für die DVO§82SGBXII darstellt, lediglich die Berechnungsmodalitäten des Einkommens durch Verordnung geregelt werden können, nicht aber, was überhaupt Einkommen darstellt, sodass die Grundsätze des § 82 SGB XII bei der Anwendung der DVO§82SGBXII zu berücksichtigen sind. Das Festhalten an der gemäß § 4 Abs. 3 DVO§82SGBXII zu tätigenden prognostischen Einschätzung auch bei tatsächlich geringerem Einkommen würde letztlich auch dem existenzsichernden Charakter der Leistungen des SGB XII auch nicht gerecht, da die Gefahr der Bedarfsunterdeckung und damit der Existenzgefährdung der Leistungsberechtigten bestünde.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169990&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 13.05.2014 - S 8 SO 333/12
Leitsätze (Autor)
Dies entspricht dem Grundsatz, dass gemäß § 82 SGB XII als Einkommen nur bereite Mittel berücksichtigt werden können, also solche, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch tatsächlich eingesetzt werden können und berücksichtigt, dass gemäß der Verordnungsermächtigung des § 96 Abs. 1 SGB XII, der die Ermächtigungsgrundlage für die DVO§82SGBXII darstellt, lediglich die Berechnungsmodalitäten des Einkommens durch Verordnung geregelt werden können, nicht aber, was überhaupt Einkommen darstellt, sodass die Grundsätze des § 82 SGB XII bei der Anwendung der DVO§82SGBXII zu berücksichtigen sind. Das Festhalten an der gemäß § 4 Abs. 3 DVO§82SGBXII zu tätigenden prognostischen Einschätzung auch bei tatsächlich geringerem Einkommen würde letztlich auch dem existenzsichernden Charakter der Leistungen des SGB XII auch nicht gerecht, da die Gefahr der Bedarfsunterdeckung und damit der Existenzgefährdung der Leistungsberechtigten bestünde.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169990&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
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