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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rechtsschutz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gibt es gegen eine Zwangsvollstreckung auch bei bestandskräftigem Erstattungs- und Rückforderungsbescheid.

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Rechtsschutz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gibt es gegen eine Zwangsvollstreckung auch bei bestandskräftigem Erstattungs- und Rückforderungsbescheid.  Empty Rechtsschutz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gibt es gegen eine Zwangsvollstreckung auch bei bestandskräftigem Erstattungs- und Rückforderungsbescheid.

Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jun 2014 - 13:32

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER



Leitsätze (Juris)
1. Rechtsschutz gibt es gegen eine Zwangsvollstreckung auch bei bestandskräftigem Bescheid.

2. Vollstreckungsbehörden für Bescheide nach dem SGB II sind die Hauptzollämter, § 40 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 66 SGB X. Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden erfolgt auf dem Finanzrechtsweg.

3. Vollstreckungsanordnungsbehörden sind im Bereich des SGB II das Jobcenter als Ausgangsbehörde oder nach entsprechender Aufgabenübertragung gemäß §§ 44 b, 44 c SGB II bezüglich des Forderungseinzugs die Bundesagentur für Arbeit. Rechtsschutz erfolgt auf dem Sozialrechtsweg.

4. Ein Antrag auf Erlass gemäß § 44 SGB II kann die Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Rückforderungsbescheid vorläufig unzulässig machen.

5. Ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X kann die Vollstreckung aus einem bestandskräftigen
Bescheid vorläufig unzulässig machen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169767&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/

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