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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Erhebung im Umfang von unter 4 % des Wohnungsbestandes ist keine ausreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept.

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Eine Erhebung im Umfang von unter 4 % des Wohnungsbestandes ist keine ausreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept.  Empty Eine Erhebung im Umfang von unter 4 % des Wohnungsbestandes ist keine ausreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept.

Beitrag von Willi Schartema Mi 28 Mai 2014 - 9:30

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 - L 2 AS 3878/11 - Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Aktenzeichen 1 BvR 944/14
 
Leitsätze (Juris)


Wenn ein Konzept nicht mehr schlüssig gemacht werden kann, ist auf die Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG plus einem Aufschlag von 10% zurückzugreifen (im Anschluss an BSG Urt. vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R).

Ohne Nachweis der tatsächlichen Heizkosten ist bei einer pauschalierten Berechnung durch den Beklagten auch nicht "sicherheitshalber" auf die sich nach dem bundesweiten Heizspiegel ergebenden (höheren) Werte abzustellen.

Es ist eine Obliegenheit der Kläger, während eines Rechtsstreits über die Kosten der Unterkunft und Heizung die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen Nachweise über die tatsächlichen Kosten zu erbringen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168672&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung 1: Mietobergenzen bald per Verfassungsbeschwerde entschieden?? Weiterlesen auf " radio dreyeckland " : https://rdl.de/beitrag/mietobergenzen-bald-verfassungsbeschwerde-entschieden
 
Anmerkung 2 : Pressemeldung vom 16.05.2014 der Kanzlei " Sozialrecht in Freiburg " zum Thema "Mietobergrenzen" im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald - Deshalb wurde nun gegen eine Entscheidung, betreffend Leistungsempfänger in Gundelfingen bei Freiburg, Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Verfassungsbeschwerde ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 944/14 anhängig - weiterlesen hier: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/dokumente/upload/17e88_16.05.2014_pressemeldung_srif.pdf
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/

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