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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Sämtliche in § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Sanktionstatbestände setzen voraus, dass die jeweilige hilfebedürftige Person über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist.
LSG Bayern, Urteil vom 23. April 2014 (Az.: L 11 AS 410/13):
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169884
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Unter Berücksichtigung des Inhalts des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist es erforderlich, dass ein JobCenter seine Rechtsfolgenbelehrung auch auf den Tatbestand der Verhinderung der Anbahnung eines von ihm vorgeschlagenen Arbeitsverhältnisses zutreffend und sachlich richtig ausdehnt. Erforderlich ist hier im Besonderen stets eine zeitnahe Rechtsfolgenbelehrung.
Überdies hat innerhalb des Vermittlungsvorschlags des JobCenters der mögliche Arbeitgeber unmissverständlich benannt zu werden, denn die im Einzelnen angebotene Arbeit muss zumutbar sein (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II).
Wenn das vom SGB II-Träger benannte Zeitarbeitsunternehmen auch zur Art der in seinem Auftrag zu verrichtenden Tätigkeiten keine näheren Angaben tätigt, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Arbeitsangebot.
Dies gilt gerade auch, wenn arbeitgeberseitig auf den Aspekt der Leiharbeit nicht verwiesen wird.
Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2014 - L 11 AS 512/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169884
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Unter Berücksichtigung des Inhalts des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist es erforderlich, dass ein JobCenter seine Rechtsfolgenbelehrung auch auf den Tatbestand der Verhinderung der Anbahnung eines von ihm vorgeschlagenen Arbeitsverhältnisses zutreffend und sachlich richtig ausdehnt. Erforderlich ist hier im Besonderen stets eine zeitnahe Rechtsfolgenbelehrung.
Überdies hat innerhalb des Vermittlungsvorschlags des JobCenters der mögliche Arbeitgeber unmissverständlich benannt zu werden, denn die im Einzelnen angebotene Arbeit muss zumutbar sein (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II).
Wenn das vom SGB II-Träger benannte Zeitarbeitsunternehmen auch zur Art der in seinem Auftrag zu verrichtenden Tätigkeiten keine näheren Angaben tätigt, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Arbeitsangebot.
Dies gilt gerade auch, wenn arbeitgeberseitig auf den Aspekt der Leiharbeit nicht verwiesen wird.
Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2014 - L 11 AS 512/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
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