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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 19 Mai 2014 - 15:08

LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2014 - L 11 AS 410/13

http://www.elo-forum.org/erfolgreiche-gegenwehr/127519-lsg-l11-410-13-rfb-mangelhaft-zeitarbeits-vv-unzureichend-100-aufgehoben.html

Leitsätze (Autor)
Erteilte Rechtsfolgenbelehrung im Vermittlungsvorschlag ist nicht verständlich und zeitnah (BSG, Urteil v. 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R) und leidet zudem an weiteren Unrichtigkeiten.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Ankündigung eines Wegfalls des ALG II die Leistungsbezieher ggf. zu anderem Verhalten veranlassen kann als die Androhung einer ( bloßen) Minderung. Die Betroffenen müssen jedoch vorher erkennen können, welche Folgen auf sie zukommen um zu entscheiden, ob sie einer Pflicht bzw. Obliegenheit Folge leisten oder nicht. Somit ist eine " Überbelehrung " eine unrichtige Belehrung.

Der Eintritt der Sanktion scheitert vorliegend auch daran, dass im VV der Arbeitgeber nicht unmissverständlich benannt wird. Die angebotene Tätigkeit muss nämlich zumutbar sein ( § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II). Ob dies der Fall ist, muss der Leistungsberechtigte anhand des VV prüfen können. Ein Arbeitsangebot des Leistungsträgers muss in hinreichend bestimmter Weise die Art der Tätigkeit usw. bezeichnen. Der Leistungsberechtigte muss anhand der Angaben die Zumutbarkeit prüfen können und ein Vorstellungsgespräch mit dem künftigen Arbeitgeber vereinbaren können. Die Unbestimmtheit des Vermittlungsvorschlages hindert die Sanktion indes nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte gleichwohl mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen und die Stelle dann ohne wichtigen Grund nicht angetreten hat.
 
Das Urteil liegt dem Autor vor.
 
 
Anmerkung: Vgl. dazu Bay LSG, Urteil vom 28.06.2012 - L 7 AS 985/11 - Eine Maßnahme (hier Ein Euro Job) muss hinreichend genau beschrieben werden, damit ihre Verweigerung eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II nach sich zieht.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150899
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/

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