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Keine Übernahme von Überführungskosten - Bestattungskosten nach § 74 SGB XII - muslimischer Glaube
Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 27.03.2014 - S 52 SO 64/13 - Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az. L 9 SO 166/124
Leitsätze (Autor)
Überführungskosten, etwa an einen anderen Ort im Inland und in das Herkunftsland, sind regelmäßig nicht und jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn eine dem religiösen Bekenntnis entsprechende Bestattung im Bundesgebiet möglich und nicht unüblich ist.
Eine Kostenübernahme für die Auslandsverbringung kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, weil die Verstorbene muslimischen Glaubens war. Denn auch in Essen ist eine Bestattung nach muslimischem Ritus möglich. Überdies wurde die Verstorbene katholisch beerdigt, was ohne weiteres ebenfalls in Essen möglich gewesen wäre.
Ein Anspruch des Antragstellers lässt sich ebenso wenig aus dem Umstand herleiten, dass der Sozialhilfeträger bei der Bestattung des Vaters des Antragstellers Überführungskosten übernommen hat. Ein insoweit soziarechtlich schützenswerter Vertrauenstatbestand ist nicht anzunehmen.
Schließlich kann ein Erstattungsanspruch auch nicht mit einer sogenannten Familienzusammenführung der toten Eltern begründet werden. Zwar ist auch der Wunsch der Verstorbenen überaus verständlich, neben ihrem vorverstorbenen Ehemann beerdigt zu werden. Doch ist diese subjektiv wahrgenommene, emotionale Motivation keine Rechtfertigung dafür, wünschenswerte Zustände als erforderlich im Sinne des Gesetzes anzusehen. Erforderlich ist die Zusammenlegung der verstorbenen Eheleute nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169590&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. zur ablehnenden Übernahme der Überführungskosten SG Lüneburg, Urteil vom 12.05.2011 - S 22 SO 19/09.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144652
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Überführungskosten, etwa an einen anderen Ort im Inland und in das Herkunftsland, sind regelmäßig nicht und jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn eine dem religiösen Bekenntnis entsprechende Bestattung im Bundesgebiet möglich und nicht unüblich ist.
Eine Kostenübernahme für die Auslandsverbringung kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, weil die Verstorbene muslimischen Glaubens war. Denn auch in Essen ist eine Bestattung nach muslimischem Ritus möglich. Überdies wurde die Verstorbene katholisch beerdigt, was ohne weiteres ebenfalls in Essen möglich gewesen wäre.
Ein Anspruch des Antragstellers lässt sich ebenso wenig aus dem Umstand herleiten, dass der Sozialhilfeträger bei der Bestattung des Vaters des Antragstellers Überführungskosten übernommen hat. Ein insoweit soziarechtlich schützenswerter Vertrauenstatbestand ist nicht anzunehmen.
Schließlich kann ein Erstattungsanspruch auch nicht mit einer sogenannten Familienzusammenführung der toten Eltern begründet werden. Zwar ist auch der Wunsch der Verstorbenen überaus verständlich, neben ihrem vorverstorbenen Ehemann beerdigt zu werden. Doch ist diese subjektiv wahrgenommene, emotionale Motivation keine Rechtfertigung dafür, wünschenswerte Zustände als erforderlich im Sinne des Gesetzes anzusehen. Erforderlich ist die Zusammenlegung der verstorbenen Eheleute nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169590&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. zur ablehnenden Übernahme der Überführungskosten SG Lüneburg, Urteil vom 12.05.2011 - S 22 SO 19/09.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144652
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/
Willi S
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