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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes für in Bedarfsgemeinschaft lebende unter 25-jährige Hilfebedürftige für den Zeitraum 2011 ("Regelbedarfsstufe 3").  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes für in Bedarfsgemeinschaft lebende unter 25-jährige Hilfebedürftige für den Zeitraum 2011 ("Regelbedarfsstufe 3").

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Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Mai 2014 - 10:03

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2014 - L 19 AS 873/13 NZB - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Die Festsetzung eines Regelsatzes i.H.v. 80 % des Regelsatzes für alleinstehende volljährige Personen ist bedarfsdeckend.

Geklärt sind die verfassungsgemäße Bemessung des Regelsatzes für alleinstehende Erwachsene ab dem 01.01.2011 als Bezugspunkt der hier zu prüfenden Regelung , die Zulässigkeit der Grundannahme des Gesetzgebers, dass bei Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft Einsparungen und Synergien auftreten, die bei der Bemessung der Regelsätze berücksichtigt werden dürfen, sowie die absolute Höhe der zulässigerweise unterstellten Einsparung bei von Bedarfsgemeinschaft angehörenden Volljährigen unter 25-Jährigen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung besteht hinsichtlich der insgesamt zur Verfügung stehenden Leistungen weder im Verhältnis zu einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebender Erwachsener noch im Verhältnis zu über 25-Jährigen. Zu Unrecht nimmt die Beschwerde schließlich an, der Gesetzgeber habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Bemessung der Regelbedarfsstufe 3 schülerspezifische Bedarfe zu berücksichtigen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169463&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung 1: Siehe dazu LSG NRW, Urteil vom 16.01.2014 - L 9 SO 469/13 WA -

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2014/NRWE_L_9_SO_469_13_WA.html

Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 8 SO 5/14 R 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12451

Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufe 3 - Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Regelbedarfsstufe 3 seine verfassungsrechtlichen Pflichten zu transparenten Begründung nicht verletzt.


Anmerkung 2: zu dieser Rechtsfrage sind weitere Revisionen beim BSG anhängig: SG Detmold, Urt. v. 23.05.2013 - S 16 SO 27/13, Revision anhängig unter B 8 SO 14/13 R und LSG NRW, Urt. v. 16.01.2014 - L 9 SO 40/13, Revision anhängig unter B 8 SO 9/14 R
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/

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