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Zur Übernahme von weiteren Bestattungskosten - Mehrkosten für ein Wiesenreihengrab SGB XII
Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 26.02.2014 - S 52 SO 398/12 - Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. L 9 SO 123/14 NZB
Leitsätze (Autor)
Sozialhilfeträger muss Mehrkosten für ein Wiesenreihengrab übernehmen, denn aufgrund der besonderen Bedarfssituation des Antragstellers als - Blinder ist die Wahl eines Wiesenreihengrabes angemessen und erforderlich gewesen.
Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, weshalb es sich bei einer Bestattung in einem Wiesenreihengrab nicht um eine ortsübliche und einfache Bestattungsart handeln solle.
Es kann zudem dahinstehen, ob als erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII immerzu nur diejenigen Kosten eines gewöhnlichen Reihengrabes anerkannt werden können.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Sozialhilfeträger muss Mehrkosten für ein Wiesenreihengrab übernehmen, denn aufgrund der besonderen Bedarfssituation des Antragstellers als - Blinder ist die Wahl eines Wiesenreihengrabes angemessen und erforderlich gewesen.
Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, weshalb es sich bei einer Bestattung in einem Wiesenreihengrab nicht um eine ortsübliche und einfache Bestattungsart handeln solle.
Es kann zudem dahinstehen, ob als erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII immerzu nur diejenigen Kosten eines gewöhnlichen Reihengrabes anerkannt werden können.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/
Willi S
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