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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Anordnungsgrund bei Unterkunftskosten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ( hier bejahend) - Vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für einen Beschäftigten der Werkstätten für behinderte Menschen  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zum Anordnungsgrund bei Unterkunftskosten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ( hier bejahend) - Vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für einen Beschäftigten der Werkstätten für behinderte Menschen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zum Anordnungsgrund bei Unterkunftskosten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ( hier bejahend) - Vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für einen Beschäftigten der Werkstätten für behinderte Menschen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Zum Anordnungsgrund bei Unterkunftskosten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ( hier bejahend) - Vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für einen Beschäftigten der Werkstätten für behinderte Menschen

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Beitrag von Willi Schartema Di 6 Mai 2014 - 10:21

LSG NRW, Beschluss vom 17.04.2014 - L 19 AS 485/14 B ER



 
Leitsätze ( RA Uwe Klerks)

1. Kosten für Unterkunft und Heizung können im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel nur bei einer konkret drohender Wohnungslosigkeit oder einer vergleichbaren Notlage beansprucht werden.

2. Dieser Grundsatz gilt aber nicht, wenn es um die Frage geht, ob der Antragsteller erwerbsfähig ist oder nicht. In diesem Fall hat der Leistungsträger nach dem SGB II auch im vorläufigen Rechtsschutz Kosten für Unterkunft und Heizung zu tragen. Anderenfalls würde der Zuständigkeitsstreit zweier Leistungsträger entgegen der gesetzgeberischen Wertung des § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II auf Kosten des Antragstellers ausgetragen.
 
Quelle: RA Uwe Klerks, Essen

Anmerkung: Vgl. zum Anordnungsgrund für Bedarfe der Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (hier bejahend für einen bulgarischen Antragsteller, der bei seiner Tante wohnt) - LSG NRW, Beschluss vom 06.03.2014 - L 6 AS 141/14 B ER.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/

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