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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Spezifisch auf behinderte Menschen ausgerichtete berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Apr 2014 - 7:49

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2014 - L 9 AS 310/13 - Die Revision wird zugelassen.


Leitsätze (Autor)
Für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II kommt es nur auf die Art der Maßnahme und nicht darauf an, welche Leistung (Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld) bezogen wird.
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst nicht berufsfördernde Bildungsmaßnahmen, die speziell auf behinderte Menschen ausgerichtet sind und die nicht behinderten Menschen nicht offen stehen (zu speziell für behinderte Menschen konzipierte Ausbildungen ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.06.2013 - L 34 AS 2690/12 ; Urt. v. 11.12.2013 - L 18 AS 148/11 ; vgl. auch LSG Sachen-Anhalt, Beschl. v. 17.04.2013 - L 2 AS 951/12 B ER ; abweichend insoweit LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22.01.2014 - L 13 AS 140/11 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169201&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl. dazu das unter dem Az.: B 4 AS 55/13 R anhängige Revisionsverfahren : Führt auch eine Ausbildung, während der Leistungen nach §§ 97 ff SGB 3 (jetzt §§ 112 ff SGB 3) bezogen werden, zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB 2?

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1625/
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