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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG aktuell: Antrag auf Arbeitslosengeld nach SGB 3 umfasst nicht den Antrag auf Arbeitslosengeld II

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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Apr 2014 - 16:14

Wer arbeitslos wird und befürchtet, seinen Lebensunterhalt nicht mit dem Arbeitslosengeld 1 bestreiten zu können, sollte sofort auch Hartz IV beantragen. Denn reicht das bewilligte Arbeitslosengeld nicht für den Lebensunterhalt aus, stehen dem Arbeitslosen aufstockende Leistungen vom Jobcenter sonst nicht rückwirkend zu, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 4 AS 29/13 R).

Im Streitfall hatte die Arbeitsagentur einem arbeitslosen Eisenflechter Arbeitslosengeld bewilligt. Nach zwei Monaten stellte der Bauarbeiter aber fest, dass das Geld für seine fünfköpfige Familie vorne und hinten nicht reicht. Erst jetzt beantragte er Hartz IV. Das Jobcenter bewilligte zwar ergänzende Leistungen - nicht aber rückwirkend ab Beginn der Arbeitslosigkeit.

Diese Entscheidung hat das BSG nun bestätigt. Hartz IV werde laut Gesetz erst ab Antrag gezahlt. Eine einzige Ausnahme gebe es nur, wenn ein Antrag auf Arbeitslosengeld ganz abgelehnt wird. Dies sei hier aber nicht geschehen. Es sei lediglich so, dass das Arbeitslosengeld für den Lebensunterhalt nicht ausgereicht habe. Hartz-IV-Leistungen könne die Familie daher erst ab Antragstellung beanspruchen.

Quelle: n-tv.de , AFP

http://www.n-tv.de/ticker/Arbeitslose-sollten-frueh-Hartz-IV-beantragen-article12589371.html

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1454/

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