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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 15 Apr 2014 - 6:34

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet dem Antragsteller zu 2) weitere 34,00 Euro pro Monat seit dem 29. April 2005 bis zum 31. Juli 2005 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2) seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Sozialgericht Schleswig
Az.: S 17 SO 82/05 ER

Beschluss
In dem Rechtsstreit

SGB II-Bezieherin
Antragstellerin zu 1)
SGB XII-Bezieher
Antragsteller zu 2)


gegen
Kommunaler Leistungsträger
- Antragsgegnerin -
ARGE
- Beigeladene -


hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Schleswig … am 4. Mai 2005 beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet dem Antragsteller zu 2) weitere 34,00 Euro pro Monat seit dem 29. April 2005 bis zum 31. Juli 2005 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2) seine notwendigen Auslagen zu erstatten.


G r ü n d e:

Der zulässige Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg.


Der Antragsteller zu 2) hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm fehlen 34,00 Euro monatlich zur Deckung seines Bedarfes. Hierbei handelt es sich um einen erheblichen Betrag.

Zudem hat er einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; dieser ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Sein Bedarf liegt 34,- Euro über dem bewilligten Betrag und über der Regelleistung eines Haushaltsangehörigen. Der Gesetzgeber geht von einem Regelbedarf bei einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus zwei volljährigen Angehörigen, im SGB II von 622,- Euro und im SGB XII von 621,- Euro aus. Eine Unterschreitung oder Überschreitung dieser Bedarfssumme durch die Zugehörigkeit des einen Haushaltsmitgliedes zum Regelungsbereiches des SGB II und des anderen zum SGB XII ist durch eine Regelsatzanpassung nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII auszugleichen. Da das SGB II entgegen dem SGB XII nicht zwischen Haushaltsvorstän-den und Haushaltsangehörigen unterscheidet, ist eine Anpassung, da diese Möglichkeit nur im SGB XII vorgesehen ist, beim kommunalen Leistungsträger vorzunehmen.

Nach § 28 Abs. 2 SGB XII setzen die Landesregierungen durch Rechtsvorordnungen zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII fest. Der Regelsatz für den Antragsteller zu 2) ergibt sich der Höhe nach aus § 2 der Regelsatzverordnung nach § 28 Abs. 2 SGB XII vom 15. Dezember 2004 (Regelsatz VO SH, GVOBl. Schleswig-Holstein, 2004, S. 505). Dieser beträgt dem Grunde nach für den Antragsteller, da er das 14. Lebensjahr vollendet hat, 276,00 Euro und nicht vorgetragen wurde, dass er die Generalkosten des Haushaltes trägt. Sollte der Antragsteller zu 2) nachweisen, dass er die Generalkosten des Haushaltes trägt, betrüge er 345,- Euro. Dies führt aus Sicht der Kammer jedoch zu keinem anderen Ergebnis, da insoweit eine Bedarfsanpassung nach unten vorzunehmen wäre.

Der Regelbedarf nach § 2 RegelsatzVO SH in Höhe von 276,- Euro deckt jedoch nicht den Bedarf des Antragstellers zu 2) in Höhe von 310,00 Euro, welcher nach dem ge-setzgeberischen Willen zugrunde zu legen ist. Dieser gesetzgeberische Wille ergibt sich aus dem Systemvergleich des SGB XII zum SGB II.

Die Regelungssystematik des SGB XII sieht vor, dass eine Bedarfsgemeinschaft von mehr als einer Person sich in einen Haushaltsvorstand, der nach § 1 der Regelsatz-VO SH 345,00 Euro erhält und Haushaltsangehörige, die, soweit sie das 14. Lebens-jahr vollendet haben, 276,00 Euro erhalten, aufteilt. Soweit eine Haushaltsgemeinschaft aus zwei Angehörigen besteht, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass ein Regelbedarf von insgesamt 621,00 Euro besteht.

Das SGB XII sieht vor, dass der Haushaltsvorstand mit dem Eckregelsatz nach § 1 der Regelsatzverordnung SH die so genannten Generalkosten des Haushaltes (z.B. Energie für Haushaltsgeräte, Tageszeitung, kleine Instandhaltungen, Schwund, Verderb oder Verlust bei Nahrungsmitteln) trägt. Die Höhe des Generalkostenanteils entspricht der Differenz des Eckregelsatzes nach § 1 der Regelsatzverordnung SH zu § 2 Regelsatzverordnung, dem Regelsatz für Haushaltsangehörige (vgl. Roscher in LPK - BSHG, 6. Auflage, § 22 mit VO Rdnr. 45).

Dem Grunde nach steht demjenigen Haushaltsangehörigen, der Haushaltsvorstand ist, der volle Eckregelsatz zu. Streiten die Eheleute darüber, wer die Generalunkosten trägt und wem der volle Eckregelsatz zusteht, erhält derjenige den Eckregelsatz in voller Höhe, dem dieser Nachweis gelingt. Fehlt im Streitfall ein Nachweis, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Generalunkostenanteils im Eckregelsatz zuzüglich seines eigenen Regelsatzes als sonstiges Haushaltsmitglied (vgl. BVerwG, NDV 1964, 507).

Da der Gesetzgeber des SGB II von einer gemeinsamen Tragung der Generalunkos-ten ausgeht, ist bei einer Bedarfsgemeinschaft, bei dem ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II zu beurteilen ist und der weitere nach dem SGB XII, eine entsprechende Anpassung des Regelbedarfes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorzunehmen.

Das SGB II differenziert nicht nach Haushaltsvorstand und weiteren Haushaltsangehörigen. Soweit zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II jeweils 90 v.H. (311,- Euro) der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II (345,- Euro).

Sowohl das SGB II wie auch das SGB XII gehen von einem nahezu identischen Bedarf aus. § 28 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. SGB XII bietet den gesetzlichen Rahmen für eine Anpassung des Regelbedarfes, soweit eine Bedarfsunterdeckung beim Anspruchsberechtigten nach dem SGB XII besteht. Diese Regelungsmöglichkeiten ergeben sich nicht im SGB II. Da das SGB II keine Anpassungsmöglichkeiten vorsieht, ist eine ent-sprechende Anpassung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorzunehmen. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 2. Alt. SGB XII wird der Bedarf anders festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der zusätzliche Bedarf in Höhe von 34,- Euro monatlich ist unabweisbar, da die Generalkosten des Haushaltes nur zur Hälfte durch die Antragstellerin zu 1) gedeckt werden. Er weicht auch erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf eines Haushaltsangehörigen ab. Die ohnehin knapp bemessenen Regelsätze ermöglichen keinen dauerhaften Spielraum in dieser Größe nach unten.

Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass eine Regelungslücke zu bestehen scheint. Eine Harmonisierung der Systeme des SGB II und des SGB XII durch den Gesetzgeber wären bei Bedarfsgemeinschaften wie der Vorliegenden wünschenswert. Den-noch besteht kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB II für die Beurteilung des Anspruches der Antragstellerin zu 1). Daher ist die Beigeladene auch nicht zu einer weitergehenden Leistung verpflichtet. Der Hilfefall ist wie dargestellt zu lösen. Dies ergibt sich auch aus folgender Erwägung. Sollte der Antragstel-ler zu 2) der Antragsgegnerin nachweisen, dass er Haushaltsvorstand ist, da er die Generalkosten des Haushaltes trägt (z.B. Stromliefervertrag, Zeitungsabonnement, Wasserversorgungsvertrag) besäße dieser einen Regelbedarf in Höhe von 345,- Euro. Die Antragstellerin zu 1) besäße zugleich, da eine entsprechende Anpassungsmöglichkeit im SGB II nicht vorgesehen sind, einen Bedarf in Höhe von 311,- Euro. Auch in diesem Fall wäre eine Regelsatzanpassung nach § 28 Abs. 1 SGB XII bei dem Antragsteller zu 2) vorzunehmen. Andernfalls käme es zu einer Bedarfsüberdeckung.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/245/

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