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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Dresden: Keine Übernahme der Prüfungskosten an Privatschule im Rahmen des SGB II

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SG Dresden: Keine Übernahme der Prüfungskosten an Privatschule im Rahmen des SGB II  Empty SG Dresden: Keine Übernahme der Prüfungskosten an Privatschule im Rahmen des SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Apr 2014 - 15:46

Das SG Dresden hat entschieden, dass Schüler einer Privatschule keinen Anspruch nach dem SGB II ("Hartz IV") auf Übernahme der Gebühren für ihre Abschlussprüfungen haben.


Die bei ihrem Vater lebende 17-jährige Antragstellerin ist Schülerin an einer internationalen Dresdner Privatschule. Im Frühjahr 2014 möchte sie dort ihre Abschlussprüfung ablegen, die dem deutschen Abitur entspricht. Hierfür berechnet die Schule der Antragstellerin 970 Euro. Ihren Lebensunterhalt deckt die Antragstellerin aus dem Kindergeld und Unterhaltszahlungen ihrer Mutter. Ihr Vater erhält Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter Dresden lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Übernahme der Prüfungsgebühren ab. Der Bedarf an Schulbildung sei durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt. Es bestehe damit keine zwingende Notwendigkeit einer Beschulung und Prüfungsabnahme an einer kostenpflichtigen Privatschule.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Das SG Dresden hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Antragstellerin keinen Anspruch nach dem SGB II auf Übernahme der Prüfungsgebühren in Form eines erhöhten Regelbedarfs. Der Bedarf an Schulbildung werde als Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge durch die Bereitstellung kostenfreier öffentlicher Regelschulen und die im Freistaat Sachsen durch Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung gewährleistete Lernmittelfreiheit gedeckt.

Die Antragstellerin könne die Übernahme der Prüfungsgebühren auch nicht als gesonderten Bedarf für Bildung beanspruchen. Der Leistungskatalog des § 28 SGB II regele die insoweit berücksichtigungsfähigen Bedarfe abschließend. Prüfungsgebühren seien darin nicht aufgeführt. Aus diesem Grund sei auch ein Anspruch auf Übernahme der Prüfungsgebühren als sog. Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu verneinen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum LSG Chemnitz erhoben werden.


Pressemitteilung SG Dresden: [url=wlmailhtml:%7BD95BD3FD-A69A-4BA2-8BFC-A466688F8A0C%7Dmid://00000343/%21x-usc:http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/881.php]http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/881.php[/url]

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1612/

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