Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II-
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II-
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 06.01.2014 - S 48 AS 5789/12 - Die Berufung wird zugelassen.
Leitsätze (Autor)
Antragsteller hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II für den Besuch des Studientreffs.
Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II ist zur Bestimmung der wesentlichen Lernziele auf die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen. Einschlägig ist somit § 5 Sächs. SchulG. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau.
Aus § 28 Abs. 5 SGB II ergibt sich gerade nicht, dass dieser nur für kurzfristige Programme geschaffen worden ist. Abzustellen ist vielmehr auf den konkreten Einzelfall und im konkreten Einzelfall können auch mittel- und längerfristige Maßnahmen erforderlich sein, zumal auch die Gesetzesbegründung den Aspekt der Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit Bildung und der Armutsbekämpfung gesondert hervorhebt (BT-Drucks 17/3404, 45).
Dass die Versetzung nicht das alleinige Lernziel ist, wird darüber hinaus von der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 5 SGB II gestützt. Darin heißt es: "Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau." (BT-Drucks 17/3404, 105). Ausgehend von dem Lernziel, dem Antragsteller ein gewisses Leistungsniveau zu vermitteln, war die Lernförderung auch geeignet, dieses Ziel zu verwirklichen. Es handelt sich hierbei um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168619&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 16.12.2013 - S 1 AS 467/12
Die (Gefährdung der) Versetzung kann nicht das einzige, wenn auch ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Erforderlichkeit zusätzlich Lernförderung sein. Vielmehr verlangt der Verweis auf die schulrechtlichen Bestimmungen die Beantwortung der Frage, ob die zusätzliche Lernförderung notwendig und geeignet ist, um der Schülerin oder dem Schüler zu ermöglichen, die lernzeitbezogenen Kompetenzerwartungen zum gegebenen Zeitpunkt zu erreichen. Damit wird eine Beurteilung der konkreten Lernsituation und der schulischen Entwicklung des einzelnen Schülers sowie der möglichen Auswirkungen der Lernförderung auf die weitere Entwicklung notwendig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Antragsteller hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II für den Besuch des Studientreffs.
Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II ist zur Bestimmung der wesentlichen Lernziele auf die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen. Einschlägig ist somit § 5 Sächs. SchulG. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau.
Aus § 28 Abs. 5 SGB II ergibt sich gerade nicht, dass dieser nur für kurzfristige Programme geschaffen worden ist. Abzustellen ist vielmehr auf den konkreten Einzelfall und im konkreten Einzelfall können auch mittel- und längerfristige Maßnahmen erforderlich sein, zumal auch die Gesetzesbegründung den Aspekt der Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit Bildung und der Armutsbekämpfung gesondert hervorhebt (BT-Drucks 17/3404, 45).
Dass die Versetzung nicht das alleinige Lernziel ist, wird darüber hinaus von der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 5 SGB II gestützt. Darin heißt es: "Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau." (BT-Drucks 17/3404, 105). Ausgehend von dem Lernziel, dem Antragsteller ein gewisses Leistungsniveau zu vermitteln, war die Lernförderung auch geeignet, dieses Ziel zu verwirklichen. Es handelt sich hierbei um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168619&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 16.12.2013 - S 1 AS 467/12
Die (Gefährdung der) Versetzung kann nicht das einzige, wenn auch ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Erforderlichkeit zusätzlich Lernförderung sein. Vielmehr verlangt der Verweis auf die schulrechtlichen Bestimmungen die Beantwortung der Frage, ob die zusätzliche Lernförderung notwendig und geeignet ist, um der Schülerin oder dem Schüler zu ermöglichen, die lernzeitbezogenen Kompetenzerwartungen zum gegebenen Zeitpunkt zu erreichen. Damit wird eine Beurteilung der konkreten Lernsituation und der schulischen Entwicklung des einzelnen Schülers sowie der möglichen Auswirkungen der Lernförderung auf die weitere Entwicklung notwendig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
Ähnliche Themen
» Zur Frage, wie lange eine Lernförderung erforderlich ist und konkret, ob die Lernförderung nur bis zum Ende der Sommerferien zu bewilligen war - da in diesem Zeitpunkt über die Versetzung entschieden wird - oder auch darüber hinaus ( hier befürwortend )
» Lernförderung nach § 28 SGB II auch bei voraussichtlichem längerfristigem Bedarf.
» Auch Schüler einer Ganztagsschule können einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 SGB 2 haben
» Zur Frage, ob bei der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II Fahrtkosten zu gewähren sind ( hier bejahend )
» Die nach § 28 Abs. 1, 5 SGB II als Bedarf für Bildung und Teilhabe zu berücksichtigende "schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung" ist nicht auf Nachhilfe im engeren Sinne und für einen kurzfristigen Zeitraum beschränkt. Erfordert - wie
» Lernförderung nach § 28 SGB II auch bei voraussichtlichem längerfristigem Bedarf.
» Auch Schüler einer Ganztagsschule können einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 SGB 2 haben
» Zur Frage, ob bei der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II Fahrtkosten zu gewähren sind ( hier bejahend )
» Die nach § 28 Abs. 1, 5 SGB II als Bedarf für Bildung und Teilhabe zu berücksichtigende "schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung" ist nicht auf Nachhilfe im engeren Sinne und für einen kurzfristigen Zeitraum beschränkt. Erfordert - wie
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema