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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG: Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung - zulässig ALG II Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung - bis 2010 Übernahme als atypischer Bedarf nach SGB 12) B 14 AS 13/10 R

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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 18:05

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.8.2010, B 14 AS 13/10 R

Arbeitslosengeld II - Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung - bis 2010 Übernahme als atypischer Bedarf nach SGB 12
Leitsätze

Der
Hygienebedarf eines HIV-infizierten Leistungsempfängers nach dem SGB 2
war jedenfalls bis zum Jahr 2010 als atypischer Bedarf vom Träger der
Sozialhilfe zu übernehmen.
Tenor

Die
Revision des Beigeladenen und die Anschlussrevision des Klägers gegen
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2009 werden
zurückgewiesen.
Der Beigeladene hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand

<table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>1 </td></tr></table><table><tr><td>Der Kläger begehrt Erstattung der Kosten für den bei ihm anfallenden Mehrbedarf für Hygiene.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>2 </td></tr></table><table><tr><td>Der
im Jahre 1968 geborene Kläger ist an HIV erkrankt. Er bezieht neben
einer privaten Berufsunfähigkeitsrente vom Beklagten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(SGB II). Durch Bescheid vom 2.11.2007 bzw Änderungsbescheid vom
8.11.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von
November 2007 bis April 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 172,66
Euro. Der Kläger begehrte mit seinem Widerspruch zusätzliche Leistungen
wegen vermehrter Aufwendungen für Hygiene im Zusammenhang mit seiner
HIV-Erkrankung. Der Beklagte lehnte dies mit Widerspruchsbescheid vom
28.12.2007 ab.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>3 </td></tr></table><table><tr><td>Hiergegen
hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin erhoben. Er hat eine
Stellungnahme der Aidshilfe eingereicht, woraus der typische, nicht
durch die Regelleistung abgedeckte Bedarf von HIV-Infizierten
ersichtlich werde. Er leide krankheitsbedingt an verstärkter
Schweißbildung, müsse sich häufiger duschen, mindestens zweimal täglich
die Wäsche und alle ein bis zwei Tage die Bettwäsche wechseln. Zudem
habe er einen vermehrten Bedarf an Toilettenpapier und müsse Medikamente
einnehmen, die er bis zur Zuzahlungsgrenze selbst bezahlen müsse. Der
Kläger hatte diesen Mehrbedarf zunächst mit 20,45 Euro monatlich
beziffert.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>4 </td></tr></table><table><tr><td>Das
SG hat das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe beigeladen und durch
Urteil vom 10.11.2009 den Beigeladenen verurteilt, dem Kläger in der
Zeit vom 1.11.2007 bis 30.4.2008 dem Grunde nach einen Mehraufwand für
Hygienebedarf zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Klage im Hauptantrag gegen den
Grundsicherungsträger sei unbegründet. Das SGB II sehe eine
Berücksichtigung von krankheitsbedingten Mehraufwendungen gesetzlich
nicht vor. Nach § 21 SGB II seien nur die Leistungen für Mehrbedarfe zu
gewähren, die dort ausdrücklich normiert worden seien. Auch eine
Zuerkennung des geltend gemachten Hygienebedarfs als unabweisbarer
Bedarf nach § 23 Abs 1 SGB II komme nicht in Betracht. Jedoch sei der
Hilfsantrag zulässig und begründet. Nach § 75 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) könne der Beigeladene als Träger der Sozialhilfe verurteilt
werden. Dass der Kläger ein weiteres Klageverfahren direkt gegen den
Beigeladenen führe, stünde einer Verurteilung nicht entgegen. Der
Anspruch folge aus § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Der
Rückgriff auf das SGB XII sei hier nicht gemäß § 5 Abs 2 SGB II und § 21
SGB XII ausgeschlossen. § 73 SGB XII ermögliche als Auffangklausel in
sonstigen Lebenslagen den Einsatz von Sozialhilfemitteln. Auf diese Norm
könne dann zurückgegriffen werden, wenn das SGB II einen strukturellen
Mangel aufweise, weil es einen bestimmten Bedarfstypus nicht regele. So
verhalte es sich im vorliegenden Fall. Aus den eingereichten Attesten
werde ersichtlich, dass der Kläger an den Folgen einer
fortgeschrittenen, chronischen HIV-Infektion leide. Es bestünden
erhebliche chronische gastrointestinale Beschwerden wie rezidivierender
Durchfall, Übelkeit, Erbrechen, Appetitlosigkeit, die auch einen
dauerhaft erhöhten Hygienebedarf und einen Mehraufwand an Hygienemitteln
bedingten. Infolge der Chronizität der Beschwerden des Klägers handele
es sich um einen dauerhaft erhöhten Bedarf von nicht lediglich
untergeordneter Bedeutung. Der Kläger sei nicht in der Lage, durch
Umschichtung der mit der Regelleistung pauschal abgegoltenen Bedarfe die
notwendigen Aufwendungen zu bestreiten, ohne dauerhaft eine wesentliche
Unterdeckung in anderen Bereichen in Kauf nehmen zu müssen. Die
Erkrankung bedinge mithin dauerhaft eine Bedarfslage, die sich von der
Bedarfslage anderer erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Normalfall
deutlich unterscheide. Soweit § 73 SGB XII dem Sozialhilfeträger
Ermessen einräume, sei dieses hier auf die Verpflichtung zur
Leistungserbringung reduziert. Nicht zu entscheiden sei, nach
entsprechender Klarstellung des Klagebegehrens, in welcher Höhe der
Bedarf zuzuerkennen sei. Für die Verurteilung des Beigeladenen reiche es
aus, wenn feststehe, dass der Höhe nach überhaupt irgend ein Geldbetrag
zu zahlen sei.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>5 </td></tr></table><table><tr><td>Hiergegen
wendet sich der Beigeladene mit seiner vom SG durch Beschluss vom
23.12.2009 zugelassenen Sprungrevision. Er rügt eine Verletzung der §§
21 und 73 SGB XII. Die Annahme des SG, bei Vorliegen eines strukturellen
Mangels im SGB II könne auf § 73 SGB XII zurückgegriffen werden, sei
vom Gesetz nicht gedeckt. Wenn das SGB II strukturelle Mängel aufweisen
sollte, dann müssten diese vom Gesetzgeber selbst im Rahmen des SGB II
beseitigt werden. Nach dem SGB II werde die Regelleistung als Pauschale
gewährt, mit der alle Bedarfstatbestände des täglichen Lebens abgegolten
seien. Es fehle im SGB II an einer gesetzlichen Möglichkeit, die
Regelleistung an einen bestimmten besonderen Bedarf anzupassen. Für die
Gewährung einer Leistung nach § 73 SGB XII sei darüber hinaus zwingend
erforderlich, dass eine sonstige Lebenslage, also eine besondere,
atypische Bedarfslage vorliege, was etwa der Fall bei neuen, dem
Gesetzgeber so bisher überhaupt nicht bekannten Lebens- und Bedarfslagen
wäre. Der Kläger zähle hingegen Symptome einer Erkrankung auf, unter
denen eine Vielzahl oder sogar jeder HIV-Infizierte/Aidskranke mehr oder
weniger leide. Wäre der Kläger leistungsberechtigt nach dem SGB XII, so
hätte darüber hinaus auch geprüft werden müssen, ob eine abweichende
Bedarfsfeststellung nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII in Betracht käme.
Hierzu hätte der Kläger im Einzelnen nachweisen müssen, dass er im
konkreten Fall einen höheren Bedarf habe. Schließlich stünden Leistungen
nach § 73 SGB XII ausdrücklich im Ermessen des Beigeladenen. Die
Entscheidung des SG, dass das Ermessen hier "auf Null" reduziert sei,
sei inhaltlich nicht nachvollziehbar begründet worden.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>6 </td></tr></table><table><tr><td>Der Beigeladene beantragt,

das Urteil des SG Berlin vom 10. November 2009 zu ändern und die Klage auch gegen den Beigeladenen abzuweisen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>7 </td></tr></table><table><tr><td>Der Kläger beantragt,

die Revision des Beigeladenen zurückzuweisen,

hilfsweise,

den
Beklagten unter Abänderung des Urteils des SG Berlin und des Bescheids
vom 2. November 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8.
November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember
2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. November 2007 bis 30. April
2008 dem Grunde nach einen Mehrbedarf für Hygieneaufwendungen zu
gewähren.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>8 </td></tr></table><table><tr><td>Der
Kläger trägt vor, er lege ausdrücklich Anschlussrevision ein, weil die
Verurteilung des beigeladenen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 75 Abs 2
und Abs 5 SGG nur subsidiär gegenüber einer Verurteilung des Beklagten
sei. Sie komme nur dann in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende
Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg habe. Nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09)
stehe nunmehr aber fest, dass es einen verfassungsrechtlichen Anspruch
direkt gegen den Beklagten bei unabweisbaren, laufenden, nicht nur
einmaligen besonderen Bedarfen gebe. Der 4. Senat des
Bundessozialgerichts (BSG) habe am 18.2.2010 in dem Verfahren B 4 AS
29/09 R entschieden, dass der vom BVerfG nunmehr anerkannte Anspruch aus
Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 Grundgesetz (GG) zur Deckung eines solchen
wiederkehrenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs auch in einem
laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren, dh auch für die
Vergangenheit, zu berücksichtigen sei. Deshalb sei auch im vorliegenden
Fall vorrangig der Beklagte zu verurteilen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>9 </td></tr></table><table><tr><td>Der Beklagte beantragt,

die Revision des Beigeladenen und die Anschlussrevision

des Klägers zurückzuweisen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>10 </td></tr></table><table><tr><td>Das BVerfG habe in einem Beschluss vom 24.3.2010 (1 BvR 395/09)
klargestellt, dass die Härtefallregelung nicht für Zeiten vor der
Entscheidung des Ersten Senats des BVerfG vom 9.2.2010 gelten solle.
Mithin fehle es im vorliegenden Verfahren für den streitgegenständlichen
Zeitraum vom 1.11.2007 bis 30.4.2008 an einer Anspruchsgrundlage iS des
§ 31 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), um ihn - den Beklagten -
verurteilen zu können.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
Entscheidungsgründe
<table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>11 </td></tr></table><table><tr><td>Die im Übrigen statthafte und zulässige Sprungrevision des Beigeladenen (§ 161 SGG)
ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Beigeladenen dem Grunde
nach verurteilt, dem Kläger den aus seiner Aidserkrankung resultierenden
Mehrbedarf für Hygiene gemäß § 73 SGB XII zu gewähren (hierzu unter 2.).
Eine Verurteilung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende
gemäß § 6 SGB II kam nicht in Betracht, weil es zum
streitgegenständlichen Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage für das Begehren
des Klägers im SGB II gab (1.). Hieran hat sich auch durch das Urteil
des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 - SGb 2010, 227) nichts geändert, weshalb auch die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen war (3.).</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>12 </td></tr></table><table><tr><td>Streitgegenstand
ist ein Anspruch auf Hygienemehrbedarf für den Zeitraum vom 1.11.2007
bis 30.4.2008. Der Beigeladene konnte hier gemäß § 75 Abs 5 SGG in der
ab 1.8.2006 (idF des sog Fortentwicklungsgesetzes vom 20.7.2006, BGBl I 1706) geltenden Fassung verurteilt werden (zur Verurteilung des Sozialhilfeträgers bereits vor Änderung des § 75 Abs 5 SGG vgl BSGE 97, 242 = SozR 4-2200 § 20 Nr 1).
Dass der Kläger einen weiteren Rechtsstreit gegen den hier Beigeladenen
führt, in dem er dessen (direkte) Verurteilung zur Tragung des
Hygienebedarfs auf Grundlage der Vorschriften des Fünften Kapitels des
SGB XII fordert (S 47 SO 985/08), steht dem nicht entgegen.
Dieser Rechtsstreit berührt die Zulässigkeit der Verurteilung des
Beigeladenen nicht, zumal die Klage gegen den Beigeladenen in dem
gesonderten Rechtsstreit S 47 SO 945/08 später beim SG eingegangen ist.
Entgegen der Rechtsansicht des SG könnte die Klage in jenem Rechtsstreit
aber wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Hinblick auf das
vorliegende Verfahren unzulässig sein (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 94 RdNr 7c).</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>13 </td></tr></table><table><tr><td>1.
Zu Recht hat das SG die Klage gegen den beklagten Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende abgewiesen, weil es für den vom Kläger
geltend gemachten Mehrbedarf für Hygieneartikel im streitigen Zeitraum
im SGB II keine Rechtsgrundlage gab.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>14 </td></tr></table><table><tr><td>Der 7b. Senat des BSG hat im Einzelnen in seinem Urteil vom 7.11.2006 begründet (BSGE
97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; vgl auch das Urteil des erkennenden
Senats vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - Schülermonatskarte - SozR
4-4200 § 7 Nr 15)
, dass die Regelungen des SGB II keine Erhöhung
der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts über die
gesetzliche Pauschale hinaus zulassen. Die Gewährung eines Mehr- oder
Sonderbedarfs im SGB II ist nur in den ausdrücklich gesetzlich
normierten Fällen möglich. Weder § 21 SGB II in der zum streitigen
Zeitpunkt geltenden Fassung noch § 23 Abs 1 SGB II stellten eine
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers dar. Letzteres folgt schon
daraus, dass es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Hygienebedarf
um einen wiederkehrenden Bedarf handelt, der nur schwer einer
darlehensweisen Gewährung zugänglich ist. Insoweit hat der Senat später
klargestellt, dass für fortlaufende bzw wiederkehrende Bedarfe § 23 Abs 1
SGB II mit der Möglichkeit einer Darlehensgewährung ausscheidet (vgl zuletzt Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - RdNr 27).</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>15 </td></tr></table><table><tr><td>2.
Zu Recht hat das SG weiterhin entschieden, dass dem Kläger gegen den
Beigeladenen ein Anspruch aus § 73 SGB XII zusteht. Hiernach können
Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den
Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Der 7b. Senat des BSG hat in
seinem Urteil vom 7.11.2006 (aaO; vgl auch Urteil des Senats vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - Schülermonatskarte - aaO) im Einzelnen dargelegt, wann ein solcher - ausnahmsweiser - Rückgriff auf § 73 SGB XII möglich ist (vgl aaO RdNr 22 ff; kritisch hierzu allerdings etwa Münder, NZS 2008, 617).</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>16 </td></tr></table><table><tr><td>a) Erforderlich
ist zunächst, dass eine sog atypische Bedarfslage vorliegt, weshalb
etwa ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Schulbücher über § 73
SGB XII ausscheidet, weil es sich hier um einen typischen, innerhalb des
SGB II zu befriedigenden Bedarf handelt (vgl Urteil des Senats vom 19.8.2010 - B 14 AS 47/09 R).
Durch das Abstellen auf eine sog atypische Bedarfslage soll verhindert
werden, dass die Norm zu einer allgemeinen Auffangregelung für
Leistungsempfänger des SGB II mutiert.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>17 </td></tr></table><table><tr><td>Voraussetzung
eines Anspruchs nach § 73 SGB XII ist mithin eine besondere
Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74
SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist. Zu Recht hat das SG
ausgeführt, dass die vom Kläger geltend gemachten Bedarfe hier eine
sachliche Nähe zu den sog Hilfen zur Gesundheit gemäß §§ 47 ff SGB XII
aufweisen. Eine derartige Bedarfslage ist hier darin zu sehen, dass die
vom Kläger geltend gemachten Hygienebedarfe auch im System des
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht befriedigt werden können.
Zugleich ist auch der Bereich der Grundrechtsausübung tangiert. Es
handelt sich nicht um hinzunehmende Bagatellbedürfnisse oder Bedürfnisse
ohne Grundrechtsbezug (hierzu Urteil des Senats vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - RdNr 21), vielmehr ist das Recht des Klägers auf Leben (Gesundheit) und körperliche Unversehrtheit gemäß Art 2 Abs 2 GG berührt (zur Bedeutung dieses Grundrechts im Sozialrecht vgl insbesondere BVerfGE 115, 25 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr 5).</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>18 </td></tr></table><table><tr><td>Entgegen
dem Vorbringen der Revision ist es nicht Voraussetzung des Vorliegens
eines atypischen Bedarfs iS des § 73 SGB XII, dass ein solcher Bedarf
nur im Einzel- oder Ausnahmefall vorliegt. Gerade bei der vom BSG in
seinem Grundsatzurteil vom 7.11.2006 (aaO) zu beurteilenden
Konstellation der Kosten des Umgangsrechts nach Scheidung oder Trennung
der Eltern handelte es sich um einen Bedarf, der in einer Vielzahl von
Fällen vorliegt. Maßgebend für die Atypik einer Bedarfslage ist
vielmehr, dass ein den Grundrechtsbereich tangierender Bedarf ungedeckt
bleibt, der - worauf auch das BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010
hinweist - vom Rechtssystem "eigentlich" gedeckt werden müsste. So
liegen die Verhältnisse auch hier.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>19 </td></tr></table><table><tr><td>Auf Grund des Revisionsvorbringens ist nochmals (vgl bereits BSGE 97, 242, 250 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 22 f)
darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um eine Frage des
erhöhten Bedarfs entsprechend § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII handelt. Das BSG
hat bereits damals das systematische Argument, dass das SGB XII nach §
28 Abs 1 Satz 2 SGB XII in seinem für SGB II-Leistungsempfänger
verschlossenen Dritten Kapitel bereits die Möglichkeit zur Erhöhung der
Leistungssätze biete und deshalb im Sozialhilferecht die Anwendung des §
73 SGB XII ausschließe, was in der Folge auch für SGB
II-Leistungsbezieher gelte, angesichts der besonderen Bedeutung des
betroffenen Grundrechts zurückgewiesen. Dies gilt in gleichem Maße unter
Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts aus Art 2 Abs 2 GG.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>20 </td></tr></table><table><tr><td>b)
Die Leistungen, die der Sozialhilfeträger an den Kläger zu erbringen
hat, rechtfertigen auch den Einsatz öffentlicher Mittel iS des § 73 SGB
XII. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 7.11.2006 (aaO)
unter dem Prüfungsgesichtspunkt der Rechtfertigung des Einsatzes
öffentlicher Mittel ausdrücklich auf die Möglichkeit des
Sozialhilfeträgers hingewiesen, im Rahmen der Ermessenserwägungen die
Kosten für das Umgangsrecht (etwa bei der Zurücklegung sehr großer
Distanzen oder sehr hoher Kosten) zu beschränken. Hieraus kann im
Umkehrschluss auch gefolgert werden, dass auch zu geringe Kosten ggf
einen Einsatz öffentlicher Mittel nicht mehr rechtfertigen. Macht ein
Kläger nur Bagatellbeträge geltend, so kann eine Verurteilung nach § 73
SGB XII möglicherweise hieran scheitern, weil dann trotz vorliegender
Grundrechtsbetroffenheit die entsprechenden Kosten selbst zu tragen
wären. Letztlich kann dies hier offen bleiben, weil der Kläger seine
zusätzlichen Hygienekosten zunächst auf 20,45 Euro monatlich beziffert
hat (und nur auf Anraten des SG zu einem Zahlungsantrag dem Grunde nach
übergegangen ist). Jedenfalls bei regelmäßig monatlich anfallenden
Kosten in dieser Höhe scheitert ein Klagebegehren nicht bereits an einer
in § 73 SGB XII unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung des
Mitteleinsatzes enthaltenen "Bagatellgrenze".</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>21 </td></tr></table><table><tr><td>c)
Hinsichtlich des Bestehens des Anspruchs dem Grunde nach hat das SG zu
Recht den Beigeladenen direkt zur Leistung verurteilt. Zwar eröffnet §
73 SGB XII dem Leistungsträger (hier dem Beigeladenen) Ermessen. Hier
war jedoch das Ermessen auf Null geschrumpft. Die Verurteilung des
Beigeladenen rechtfertigt sich im Übrigen auch daraus, dass auf Grund
der besonderen rechtlichen Strukturen im Verhältnis von SGB II, SGB XII
und Verfassungsrecht es dem Verwaltungsträger nicht mehr möglich sein
darf, seine Leistungspflicht nach einer Verurteilung im Rahmen einer
Ermessensentscheidung nochmals grundsätzlich in Frage zu stellen. Zu
Recht hat das SG allerdings dem Sozialhilfeträger im Rahmen seiner
grundsätzlich bestehenden Leistungspflicht die Möglichkeit eingeräumt,
die vom Kläger geltend gemachten Kosten der Höhe nach zu überprüfen.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>22 </td></tr></table><table><tr><td>3.
Auch die Anschlussrevision des Klägers war zurückzuweisen. Soweit der
Kläger hilfsweise geltend macht, nunmehr sei auf Grund des Urteils des
BVerfG vom 9.2.2010 (aaO) der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zu verurteilen, ist dies nicht zutreffend. Es kann von
daher dahinstehen, ob dem Kläger insofern überhaupt ein
Rechtsschutzbedürfnis zur Seite gestanden hätte, weil er vor dem SG
bereits die Verurteilung des Beigeladenen (ebenfalls ein
öffentlich-rechtlicher Träger) erreicht hatte. Der Senat geht davon aus,
dass der vom BVerfG geforderte verfassungsrechtliche Anspruch bei
unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfen nur
dann eingreift, wenn nicht bereits auf Grund einfach-gesetzlicher
Regelungen eine Leistungsgewährung möglich ist.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>23 </td></tr></table><table><tr><td>Das BVerfG hat in seinem Urteil (insbesondere RdNr 207)
klargestellt, dass der von ihm verfassungsrechtlich abgeleitete,
zusätzliche Anspruch immer dann notwendig werde, wenn ein bestimmter
fortlaufender atypischer Bedarf außerhalb der Regelleistung des § 20 SGB
II nicht gedeckt werden könne. Zugleich hat das BVerfG aber deutlich
gemacht, dass es die Rechtsprechung des BSG zu § 73 SGB XII billigt (so schon explizit der Beschluss des BVerfG vom 7.11.2007 - 1 BvR 1840/07)
und lediglich kritisiert, dass diese Rechtsprechung keine Gewähr dafür
biete, "dass sämtliche atypischen Bedarfslagen berücksichtigt werden" (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO).
Gerade die Unsicherheit des Anwendungsbereichs der Ausnahmevorschrift
des § 73 SGB XII hat das BVerfG dazu bewogen, eine eigenständige
Rechtsgrundlage im SGB II für Fälle wie den vorliegenden zu fordern.
Hieraus folgt zugleich, dass der vom BVerfG geforderte
verfassungsrechtliche Anspruch nicht notwendig ist, soweit dem Begehren
des Klägers - jedenfalls für die Vergangenheit - bereits durch die
Rechtsprechung zu § 73 SGB XII Rechnung getragen werden kann. So liegen
die Verhältnisse hier. Da der Kläger bereits einen (einfachgesetzlichen)
Anspruch gegen den Beigeladenen aus § 73 SGB XII hat (hierzu soeben
unter 2.), stellt sich die weitere Problematik, inwieweit der vom BVerfG
ergänzend geforderte verfassungsrechtliche Anspruch auf Deckung
fortlaufender atypischer Bedarfe auch für in der Vergangenheit liegende
Zeiträume anwendbar sein muss (vgl hierzu insbesondere das Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 7) nicht. Da das BVerfG - wie ausgeführt - die Rechtsprechung des BSG zu § 73 SGB XII ausdrücklich gebilligt hat (vgl auch Beschluss vom 7.11.2007 - 1 BvR 1840/07),
ist daher davon auszugehen, dass eine Leistungspflicht gemäß § 73 SGB
XII dem zusätzlich - lediglich im Notfall eines aus Verfassungsgründen
zu deckenden Bedarfs, der bislang einfachgesetzlich nicht abgedeckt
wurde - eingreifenden verfassungsrechtlichen Anspruch vorgeht.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>24 </td></tr></table><table><tr><td>Bei
dem Anspruch nach § 73 SGB XII handelt es sich um einen von der
Rechtsprechung aus verfassungsrechtlichen Gründen geschaffenen
Hilfsanspruch für Leistungsempfänger des SGB II, der diesen
ausnahmsweise einen Rückgriff auf das SGB XII ermöglicht. Der Kläger
wird in Zukunft seinen Anspruch ohnehin unmittelbar auf § 21 Abs 6 SGB
II stützen können, der auf Grund der Entscheidung des BVerfG mit Wirkung
zum 3.6.2010 (durch das Gesetz zur Abschaffung des
Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf
den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.5.2010,
BGBl I 671)
in das SGB II eingefügt worden ist. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/1465 S 9 zu Nr 2)
wird ausdrücklich der dauerhafte Hygienebedarf von HIV-Infizierten als
Beispielsfall für die neue gesetzliche Härtefallklausel erwähnt. Für den
in der Vergangenheit liegenden - hier streitigen Zeitraum - war
hingegen eine einfach-rechtliche Anspruchsgrundlage nur in § 73 SGB XII
gegeben.</td></tr></table><table><tr><td>
</td></tr></table>
<table><tr><td>25 </td></tr></table><table><tr><td>Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.</td></tr></table>

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11714

Gruß Willi S
Willi Schartema
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