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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 8 Apr 2014 - 7:46

BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R


Leitsätze (Autor)
Im Fall eines Erkenntnisausfalls sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden jedoch im Rahmen der allgemeinen Angemessenheitsprüfung durch die Tabellenwerte der Wohngeldtabelle gedeckelt.

Hierbei ist nach der Rspr. zu der bis zum 31.12.2008 geltenden Regelung in § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen und ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % einzubeziehen. Diese Einbeziehung des Sicherheitszuschlages hat auch im Fall der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen (st.Rspr., vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R).
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13352&pos=18&anz=244
 Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
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