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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Parität: Brosch. "Hartz IV EU-Bürgs: vorl. Leistungen beantragen!"  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 25 März 2014 - 9:13

Claudius Voigt (GGUA e.V.) hat für den Paritätischen Gesamtverband Hinweise für die Beratungspraxis zum Thema "Hartz IV für Unionsbürger_innen: Jetzt Anträge auf vorläufige Leistungen stellen!" erarbeitet.

In den Praxistipps wird zunächst ein kurzer Überblick zu den unumstrittenen und umstrittenen Ansprüchen auf SGB II-Leistungen für UnionsbürgerInnen gegeben. Aufgrund der Widersprüche zwischen der nationalen und europäischen Rechtslage (Leistungsausschlüsse vs. Gleichbehandlungsgrundsatz) sowie den anhängigen Verfahren beim Europäischen Gerichtshof und dem Bundessozialgericht wird argumentiert, dass bei der Beantragung von Leistungen für Arbeitssuchende oder nicht erwerbstätige UnionsbürgerInnen immer gleichzeitig ein Antrag auf vorläufige Leistungen gestellt werden sollte.

Nähere Hinweise zu den vorläufigen Leistungen sowie zu anderen Fragen, die für die Beratungstätigkeit zentral sein können, finden Sie in dem angehängten Dokument.

Zum Dokument: http://www.ggua.de/fileadmin/downloads/Veranstaltunes-Downloads/aachen/vorlaeufige_Leistungen.pdf 

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260

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