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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 25 März 2014 - 6:42

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.01.2014 - L 13 AS 190/12

Leitsätze (Juris):
Ein "gespaltener" Leistungsanspruch, der für verschiedene Aspekte der Hilfebedürftigkeit für den gleichen Zeitraum einerseits gegen den Leistungsträger nach dem SGB II und andererseits gegen den Leistungsträger nach dem SGB XII besteht, wäre systemwidrig. Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise für Leistungszeiträume, über die noch nicht bestandskräftig seitens der Verwaltung entschieden worden ist. Steht erst aufgrund späterer Neueinschätzung fest, dass der Sozialhilfeträger statt des SGB II Grundsicherungsträgers für die Leistungen vollumfänglich zuständig gewesen wäre, so ist dieser der eigentlich Leistungsverpflichtete und damit auch zuständiger Verpflichteter eines etwaigen höheren als des bereits gewährten Anspruchs. Eine Aufspaltung eines einheitlichen Sozialleistungsanspruchs findet in diesen Fällen nicht statt.

Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I greift auch dann ein, wenn ein Antrag eines hilfebedürftigen Antragstellers nicht bei einer unzuständigen Stelle, sondern bei einem Träger der Grundsicherung nach dem SGB II eingegangen ist, der entweder für die Bewilligung der Leistung auf der Grundlage des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II - bzw. § 44a Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung - zuständig ist oder der sich jedenfalls nach dem zum Antrags- und Entscheidungszeitpunkt bestehenden Erkenntnisstand ohne Vorliegen eines Sorgfaltspflichtverstoßes für leistungszuständig gehalten hat, der aber aufgrund des Umstandes, dass sich später die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers herausstellt, materiell für den Antragsteller tatsächlich nicht leistungszuständig war.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140004914&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260

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