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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG - Beweispflicht des Jobcenter bei Posteingang B 11 AL 71/03 R Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden- Württemberg vom 24. September 2003 - L 12 AL 2095/03 - wird zurückgewiesen.

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BSG - Beweispflicht des Jobcenter bei Posteingang B 11 AL 71/03 R Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden- Württemberg vom 24. September 2003 - L 12 AL 2095/03 - wird zurückgewiesen.  Empty BSG - Beweispflicht des Jobcenter bei Posteingang B 11 AL 71/03 R Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden- Württemberg vom 24. September 2003 - L 12 AL 2095/03 - wird zurückgewiesen.

Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 17:47

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I
Die
Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf
Arbeitslosenhilfe (Alhi) erloschen und die Bewilligung von Alhi zu Recht
aufgehoben worden ist.

Der 1956 geborene Kläger steht seit 1984
mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der beklagten Bundesagentur für
Arbeit (BA). Er übt seit 1996 eine selbstständige Nebentätigkeit mit
kaufmännischen Arbeiten aus. Die Beklagte hatte dem Kläger Alhi für den
Bewilligungsabschnitt vom 1. Dezember 1998 bis 30. November 1999
bewilligt. Sie bot ihm im Oktober 1999 schriftlich eine Beschäftigung
als Zuarbeiter bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
an. Der Kläger nahm mit der BfA keinen Kontakt auf. Anlässlich einer
Vorsprache bei der Beklagten im November 1999 lehnte er es ab, sich zu
der Frage, aus welchen Gründen er sich nicht bei der BfA gemeldet habe,
zu äußern. Die Beklagte hob die Entscheidung über die Bewilligung der
Leistung wegen einer Sperrzeit vom 15. Oktober 1999 bis 6. Januar 2000
auf und forderte die Erstattung der zu Unrecht bis zum 30. November 1999
geleisteten Alhi. Außerdem forderte die Beklagte die Erstattung der für
die Zeit vom 15. Oktober bis 14. November 1999 geleisteten Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge (Bescheide vom 3. Dezember 1999). Die Klage
gegen diese Bescheide hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen
(Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2001). Im Berufungsverfahren
(Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg - L 3 AL 3538/01 -) haben
die Beteiligten am 9. April 2003 einen Vergleich mit folgendem Inhalt
geschlossen:

"1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass eine Sperrzeit vom 15. Oktober 1999 bis 6. Januar 2000 eingetreten ist.

2. Aus formalen Gründen (Anhörungsmangel) wird der Sperrzeitbescheid vom 3. Dezember 1999 aufgehoben.

3. Der Bescheid vom 3. Dezember 1999 über die Erstattung von Beiträgen wird ebenfalls aufgehoben.

Die
Beteiligten erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt."
Während dieses Rechtsstreits hatte die Beklagte dem Kläger im Mai 2000
zunächst Alhi unter Berücksichtigung des Ruhens wegen einer Säumniszeit
ab Januar 2000 wiederbewilligt. Sie übersandte dem Kläger dann am 20.
Oktober 2000 ein Arbeitsangebot für eine Tätigkeit im Lager und Versand
bei der W. H. GmbH & Co. KG (im Folgenden W. H. KG) in K ...
Erwünscht waren PC-Grund-Kenntnisse und Berufserfahrung. Dem Angebot war
die Rechtsfolgenbelehrung R 2 beigefügt. Der Kläger meldete sich bei
dem Unternehmen nicht. In einem Vermerk über eine Vorsprache am 23.
November 2000 ist ausgeführt, der Kläger habe sich zum Sachverhalt -
Nichtbewerbung bei der W. H. KG - nicht äußern wollen. Mit Bescheid vom
6. Dezember 2000 hob die Beklagte die für den Leistungsabschnitt bis zum
30. November 2000 ausgesprochene Bewilligung von Alhi ab 24. November
2000 auf. Der Leistungsanspruch sei erloschen. Der Kläger habe seit
Entstehung des Anspruchs Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer
Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben. Den Widerspruch wies die
Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 5. März 2001).

Der
Kläger hat Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat
er erklärt, er habe ein Arbeitsangebot für die W. H. KG nicht. Er könne
sich auch nicht daran erinnern, mit den Sachbearbeiterinnen des
Arbeitsamtes, Frau H. und Frau Ho. , darüber gesprochen zu haben. Das SG
hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. Februar 2002), das LSG die
Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 24. September 2003).

Der
Anspruch auf Alhi sei nach § 196 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch -
Drittes Buch (SGB III) erloschen. Der Kläger habe nach Entstehung des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) oder Alhi Anlass für den Eintritt
von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben, habe
über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs
einen schriftlichen Bescheid erhalten und sei auf die Rechtsfolgen des
Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden.
Die Beklagte habe bereits mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 die
Leistungsbewilligung wegen Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen
aufgehoben. Diese Entscheidungen habe die Beklagte zwar im Rechtsstreit L
3 AL 3538/01 aufgehoben. Die Sperrzeit sei jedoch eingetreten. In dem
vor dem LSG geschlossenen Vergleich seien sich die Beteiligten einig
gewesen, dass grundsätzlich eine Sperrzeit von 12 Wochen Dauer
eingetreten sei. Diese vergleichsweise Regelung sei für den Senat
bindend. Der Kläger habe über den Eintritt dieser Sperrzeit auch einen
schriftlichen Bescheid erhalten. Die Aufhebung des Bescheides vom 3.
Dezember 1999 ändere daran nichts. Zweck der Regelung sei, den
Betroffenen zu warnen und ihm vor Augen zu führen, wie sein bisheriges
Verhalten bewertet werde. Auch ein später aufgehobener Bescheid erfülle
diese Vorwarnfunktion. Dies gelte zumindest dann, wenn der Betroffene -
wie hier - gleichzeitig mit der Aufhebung den grundsätzlichen Eintritt
einer Sperrzeit durch Vergleich bekräftige. Im Anschluss an diese
Sperrzeit habe der Kläger erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit
gegeben. Nach dem Stellenangebot vom 20. Oktober 2000 sei erneut eine
Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Insoweit nehme der Senat Bezug auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Soweit der Kläger
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen habe, das SG
habe seinen Vortrag, keine Kenntnis vom Arbeitsangebot zu haben, nicht
als unglaubhaft ansehen dürfen, schließe sich der Senat ausdrücklich der
Auffassung des SG an. Der Kläger habe weder in erster noch in zweiter
Instanz den Zugang des Arbeitsangebots substantiiert bestritten. Er habe
vielmehr auf ausdrücklichen Vorhalt des erstinstanzlichen Vortrags an
diesem festgehalten. Damit habe er weiterhin allgemein behauptet, keine
Kenntnis vom Angebot zu haben. Weder dort noch im Widerspruchsverfahren
habe der Kläger konkret behauptet, das Angebot sei ihm nicht zugegangen.
Die Beklagte habe die erforderliche "Belehrung über die Rechtsfolgen (R
2)" erteilt, was zwischen den Beteiligten nicht streitig sei. Der
Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt. Er habe auf Grund seiner
persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit im Hinblick auf die Hinweise
im Sperrzeitbescheid vom 3. Dezember 1999, im Vermittlungsvorschlag vom
20. Oktober 2000 und im Merkblatt für Arbeitslose wissen müssen, dass
der Anspruch auf Alhi erlösche, wenn er erneut Anlass für den Eintritt
einer Sperrzeit von 12 Wochen gebe.

Die Revision rügt die
Verletzung von § 196 Satz 1 Nr 3 SGB III und Verfahrensfehler des LSG.
Der Kläger habe über den Eintritt der ersten Sperrzeit weder einen
Bescheid erhalten noch habe er Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten
über 24 Wochen gegeben.

Der Sperrzeitbescheid vom 3. Dezember
1999 sei durch den Vergleich vom 9. April 2003 aufgehoben worden. Für
die Anwendung von § 196 Satz 1 Nr 3 SGB III reiche die formelle
Bekanntgabe eines Bescheides nicht aus, wenn sich nachträglich
herausstelle, dass der bekannt gegebene Sperrzeitbescheid rechtswidrig
gewesen sei. Es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen die Aufhebung
eines Sperrzeitbescheides erfolge. Der gerichtliche Vergleich könne den
Bescheid schon deshalb nicht ersetzen, weil dieser Vergleich erst nach
dem zweiten Sperrzeitanlass am 9. April 2003 protokolliert worden sei.

Das
LSG habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot für die
W. H. KG verfahrensfehlerhaft festgestellt. Es habe nicht festgestellt,
dass der Kläger richtig belehrt worden sei. Es habe ohne Feststellung
der dafür erforderlichen Tatsachen die Behauptung der Beklagten
übernommen, der Kläger sei ausreichend belehrt worden. Zu einer
vollständigen Belehrung gehöre ein Hinweis auf § 123 Satz 2 und § 191
Abs 1 Nr 2 SGB III. Die Beklagte habe lediglich den Text der Belehrung
vom 3. Dezember 1999 vorgelegt. Diese Belehrung könne aber für das
angeblich mehr als ein Jahr später am 20. Oktober 2000 gemachte
schriftliche Arbeitsangebot nicht als ausreichende Belehrung angesehen
werden, weil sie nicht zeitnah erfolgt sei. Die Behauptung der
Beklagten, in ihrem schriftlichen Arbeitsangebot vom 20. Oktober 2000
den Kläger über die Rechtsfolgen des § 196 Satz 1 Nr 3 SGB III belehrt
zu haben, sei unbewiesen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden,
dass der Kläger dieses Arbeitsangebot überhaupt erhalten habe. Der
Kläger habe schon in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2002 vor
dem SG Karlsruhe erklärt, dass er ein Arbeitsangebot, die W. H. KG
betreffend, "nicht (erhalten) habe." Diese Erklärung hätte das SG nicht
als unglaubwürdig abtun dürfen und das Berufungsgericht hätte dies nicht
übernehmen dürfen. Die Begründung des SG, die Erklärung des Klägers sei
unglaubwürdig, weil dieser bei seiner Vorsprache am 23. November 2000
den Mitarbeiterinnen H. und Ho. gegenüber nur gesagt habe, er wolle sich
zum Sachverhalt nicht äußern, sei wenig überzeugend. Eine solche
Äußerung des Klägers sei geradezu typisch, wie die anderen Vorgänge
zeigten. Die Äußerung sei auch wertneutral und die Beklagte habe selbst
nicht behauptet, den Kläger ausdrücklich danach gefragt zu haben, ob er
das Arbeitsangebot erhalten habe. Das LSG hätte sich deshalb zu weiteren
Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Das LSG habe auch die weiteren
unstreitigen Tatumstände nicht beachtet und gewürdigt. Die Beklagte habe
dem Kläger nicht nur die beiden hier festgestellten Arbeitsangebote,
sondern eine Vielzahl weiterer Arbeitsangebote gemacht, für die sich
keine Kopien in der Verwaltungsakte der Beklagten fänden. In allen
Fällen gebe es nur die Schreiben der Beklagten an den Arbeitgeber auf
dessen Stellenangebot und das Antwortschreiben des Arbeitgebers sowie
die Erklärung über das Nichtzustandekommen eines
Beschäftigungsverhältnisses. Da keine Kopien vorhanden seien, sei davon
auszugehen, dass es diese schriftlichen Arbeitsangebote überhaupt nicht
gegeben habe. Das LSG hätte jedenfalls die Erklärung des Klägers, er
habe das Arbeitsangebot vom 20. Dezember 2000 nicht erhalten, nicht
einfach als unglaubhafte Schutzbehauptung abtun dürfen. Es hätte uU auch
den Kläger eidlich als Partei vernehmen müssen. Die Beklagte habe in
zwei weiteren Fällen Sperrzeitbescheide erlassen, die sie dann ohne
einleuchtende Begründung wieder aufgehoben habe. Das LSG hätte sich
deshalb nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gedrängt fühlen müssen,
weitere Ermittlungen anzustellen. Verletzt sei auch § 128 SGG, weil das
LSG bei der Bildung seiner Überzeugung nicht alle bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung bekannten Umstände berücksichtigt und damit die
Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten habe. Es fehle
jedenfalls an der Kenntnis des genauen Wortlauts der angeblich mit dem
Arbeitsangebot verbundenen Rechtsfolgebelehrung. Eine Überprüfung auf
deren Vollständigkeit und Richtigkeit sei nicht möglich gewesen.

Der Kläger beantragt,
die
Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September
2003 - L 12 AL 2095/03 - und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.
Februar 2002 - S 13 AL 1316/01 - aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, in Abänderung der angefochtenen Bescheide ihm ab 24.
November 2000 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
hilfsweise, den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung über den Anspruch
des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 24. November 2000 an
das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2003 zurückzuweisen.

Der
Bescheid vom 3. Dezember 1999 habe den Eintritt einer Sperrzeit durch
eigenen Verfügungssatz festgestellt. An der Bestandskraft dieses
Bescheides habe sich durch den Vergleich vor dem LSG im Rechtsstreit - L
3 AL 3538/01 - nichts geändert. Die Beklagte dürfe über die
Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit einen gerichtlichen Vergleich
schließen. In dem Vergleich sei die rückwirkende Aufhebung der
Bewilligung und die Rückforderung der überzahlten Leistungen sowie der
gezahlten Sozialversicherungsbeiträge aufgehoben worden.

Die
Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen
worden, dass der Vergleich vom 9. April 2003 vom Senat selbstständig
ausgelegt werden könnte.

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des LSG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung.

Angefochten
ist der Bescheid vom 6. Dezember 2000, mit dem die Beklagte die
Bewilligung von Alhi ab 24. November 2000 aufgehoben und zu Unrecht
erbrachte Leistungen in Höhe von 224,17 DM zurückgefordert hat. Die
Berufung gegen das Urteil des SG bedurfte nicht der Zulassung, denn der
Wert des Beschwerdegegenstandes lag über 500 Euro. Er umfasste nicht nur
den Betrag der Rückforderung, sondern auch den vom Kläger mit der Klage
sinngemäß geltend gemachten Anspruch auf Weiterbewilligung der Alhi ab
1. Dezember 2000, wie das LSG richtig erkannt hat.

Der Bescheid
vom 6. Dezember 2000 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die in
§ 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -
Verwaltungsverfahren (SGB X) iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III genannten
Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung vom
Mai 2000 und die Rückforderung des überzahlten Betrages sind erfüllt.
Der Anspruch auf Alhi war jedenfalls ab dem 24. November 2000 erloschen
und der Kläger wusste nur deshalb nichts von dem Wegfall des Anspruchs,
weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt
hat. Nach § 196 Satz 1 Nr 3 SGB III (in der hier anzuwendenden Fassung
des Art 1 Nr 12 3. SGB III-Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl I
2624) erlischt der Anspruch auf Alhi, wenn der Arbeitslose nach der
Entstehung des Anspruchs auf Alg oder Alhi Anlass für den Eintritt von
Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat
(nachfolgend 1.), der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit
nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat
(2.) und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von
insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist (3.).

1.a) Der Kläger
hatte durch die Nichtannahme des Arbeitsangebots vom 14. Oktober 1999
für eine Tätigkeit bei der BfA Anlass für eine Sperrzeit von 12 Wochen
gegeben. Dies steht auf Grund des Bescheides vom 3. Dezember 1999 und
des gerichtlichen Vergleichs vom 9. April 2003 fest.

b) Nach
Eintritt der ersten Sperrzeit von 12 Wochen hat der Kläger durch die
Nichtannahme des Arbeitsangebots vom 20. Oktober 2000 erneut Anlass für
den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen gegeben. Nach § 144 Abs 1 Nr 2
SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einer vom Arbeitsamt unter
Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene
Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne für sein
Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Das LSG hat im
Tatbestand ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger am 20. Oktober 2000
ein Arbeitsangebot für eine Tätigkeit im Lager und Versand bei der W. H.
KG übersandt hat. Eine entsprechende Feststellung enthalten bereits die
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, auf die das LSG
hinsichtlich der Feststellungen zum Eintritt der zweiten Sperrzeit in
vollem Umfang Bezug genommen hat. Soweit die Revision erstmals geltend
macht, schon die Absendung eines entsprechenden Arbeitsangebots durch
die Beklagte sei nicht ausreichend nachgewiesen, ist dies ein Angriff
gegen die nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG dem LSG vorbehaltene freie
Beweiswürdigung, das sich seinerseits im Wesentlichen die
Beweiswürdigung des SG zu Eigen gemacht hat. Eine Verletzung der Grenzen
der freien Beweiswürdigung wird weder ausdrücklich gerügt, noch werden
Tatsachen aufgezeigt, die eine solche Verletzung begründen könnten.
Soweit mit dem Vorbringen auch eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2
SGG gerügt werden soll, weil SG und LSG die Gründe für ihre
Überzeugungsbildung nicht ausreichend dargelegt hätten, greift diese
Rüge ebenfalls nicht durch. Ausführungen dazu, auf Grund welcher
Umstände SG und LSG ihre Überzeugung von der Absendung dieses
Arbeitsangebots gewonnen haben, waren weder vom SG noch vom LSG zu
erwarten, denn die Tatsache, dass ein solches Arbeitsangebot an den
Kläger abgesandt worden ist, war zu keinem Zeitpunkt streitig. Die von
der Revision nunmehr erstmals geäußerte Vermutung, angesichts der
Vielzahl der an den Kläger abgesandten Arbeitsangebote, von denen kein
einziges in Kopie in den Akten vorhanden sei, sei davon auszugehen, dass
keinerlei Arbeitsangebote an den Kläger abgesandt worden seien, mussten
SG und LSG nicht erörtern. Gerade angesichts der Vielzahl von
Arbeitsangeboten, die mit Antwortschreiben des jeweiligen Arbeitgebers
in den Akten vorhanden sind und zu deren Nichtannahme der Kläger sich
bei der Beklagten durchweg nur dahin einließ, er wolle sich nicht
äußern, bestand weder für das SG noch für das LSG Grund, die Absendung
eines entsprechenden Arbeitsangebots zu bezweifeln.

Die Beklagte
hat dem Kläger dieses Arbeitsangebot auch wirksam unterbreitet. Das
Arbeitsangebot wird als Willenserklärung dem Kläger gegenüber mit dem
Zugang wirksam (§ 130 Abs 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Nach
den Feststellungen des SG, die sich das LSG ebenfalls zu Eigen gemacht
hat, ist es dem Kläger zugegangen. Das SG hat zwar im Rahmen seiner
Beweiswürdigung zunächst ausgeführt, es habe sich nicht davon überzeugen
können, dass der Kläger das Arbeitsangebot nicht erhalten haben solle.
Sieht man diese Formulierung isoliert, deutet sie darauf hin, dass das
SG nur davon ausgegangen ist, es sei nicht bewiesen, dass die Erklärung
nicht zugegangen sei und der Kläger habe die Folgen der
Nichterweislichkeit zu tragen. Dies wäre eine Verletzung des § 130 BGB,
da die materielle Beweislast für den Zugang des Arbeitsangebots die
Beklagte trägt, die diese Willenserklärung abgesandt hat und aus ihrem
Zugang Rechtsfolgen herleitet (vgl BGHZ 70, 232). Aus den weiteren
Ausführungen des SG ergibt sich jedoch, dass das SG keine
Beweislastentscheidung getroffen, sondern die Überzeugung gewonnen hat,
dass das Arbeitsangebot dem Kläger zugegangen ist. Es konnte dabei das
Verhalten des Klägers, der es ablehnte, sich bei der Beklagten zu der
Frage zu äußern, weshalb er das Arbeitsangebot nicht angenommen habe,
für seine Überzeugungsbildung berücksichtigen. Erkennbar nur im Sinne
einer Hilfserwägung hat das SG dann unterstellt, der Kläger habe mit
seiner Äußerung in der Verhandlung, er habe das Arbeitsangebot, nicht
den Zugang des Arbeitsangebots bestreiten wollen. Es ist gleichwohl
davon überzeugt gewesen, dass das Arbeitsangebot zugegangen ist. Darüber
hinaus hat das LSG diese im Berufungsverfahren wiederholte Erklärung
des Klägers dahin gewertet, dass der Kläger damit den Zugang des
Arbeitsangebots nicht bestritten habe. Dies lässt Rechtsfehler nicht
erkennen. Das Vorbringen der Revision, der Kläger habe den Zugang des
Arbeitsangebots bestritten, widerspricht demnach den Feststellungen des
LSG. Das LSG musste sich auch nicht gedrängt fühlen, weitere
Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob dem Kläger das Arbeitsangebot
zugegangen ist, anzustellen. Es ist nicht ersichtlich, welche
Ermittlungen das LSG in dieser Frage anstellen sollte, zumal der Kläger
in Kenntnis der Beweiswürdigung des SG selbst hierzu keinerlei weitere
Ausführungen im Berufungsverfahren gemacht hat. Die von der Revision für
notwendig gehaltene eidliche Parteivernehmung ist im
sozialgerichtlichen Verfahren ohnehin unzulässig (BSG SozR 3-1500 § 160a
Nr 2; Senatsbeschluss vom 18. Februar 2003 - B 11 AL 273/02 B - nicht
veröffentlicht).

Das Arbeitsangebot war ausreichend bestimmt. Es
hat die zu verrichtende Tätigkeit beschrieben. Diese Tätigkeit war dem
Kläger, der im Zeitpunkt des Arbeitsangebots seit 16 Jahren mit
Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten stand, zumutbar. Der
Kläger, der angibt, kaufmännische Tätigkeiten selbstständig auszuüben,
hat auch nicht geltend gemacht, die für die Ausübung der Arbeit
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zu haben. Da der Kläger
sich beim Arbeitgeber nicht gemeldet hat, hat er das Arbeitsangebot auch
nicht angenommen.

Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, das
Arbeitsangebot nicht anzunehmen. Er selbst hat nicht vorgetragen,
weshalb er sich auf dieses Arbeitsangebot nicht gemeldet hat.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, weshalb der Eintritt der
Sperrzeit von 12 Wochen eine besondere Härte bedeuten könnte.

2.
Der Kläger hat über den Eintritt der ersten Sperrzeit vom 15. Oktober
1999 bis 6. Januar 2000 den Bescheid vom 3. Dezember 1999 erhalten.
Dieser Bescheid ist, soweit in ihm eine Sperrzeit festgestellt worden
war, nach Abschluss des Rechtsstreits L 3 AL 3538/01 bindend und durch
den Vergleich vom 9. April 2003 nicht aufgehoben worden. Die Auslegung
des Vergleichs durch das LSG bindet das Revisionsgericht nicht, denn die
Ausführungen des LSG zum Inhalt des Vergleichs sind widersprüchlich. Es
hat einerseits ausgesprochen, der Bescheid vom 3. Dezember 1999 sei
durch den Vergleich aufgehoben worden, andererseits aber auch
ausgeführt, gleichzeitig mit der Aufhebung sei der Eintritt einer
Sperrzeit durch den Vergleich bekräftigt worden. Diesen Ausführungen
kann auch entnommen werden, dass das LSG davon ausgegangen ist, der
Bescheid sei, soweit er den Eintritt einer Sperrzeit ausgesprochen habe,
nicht aufgehoben worden. Der erkennende Senat kann deshalb den
Vergleich selbst auslegen, da die zur Auslegung erforderlichen Tatsachen
vom LSG festgestellt, oder aus den Akten ersichtlich sind (vgl zur
Befugnis des Revisionsgerichts einen Vergleich bei fehlender oder
widersprüchlicher Auslegung durch das Tatsachengericht selbst auszulegen
Bundesgerichtshof Urteil vom 17. September 1980, IVb ZR 550/80 = NJW
1981, 51; Bundesfinanzhof Urteil vom 12. Oktober 1999, VIII R 21/97 =
BFHE 190, 343).

Im Bescheid vom 3. Dezember 1999 hat die Beklagte
mehrere Regelungen getroffen. Sie hat eine Sperrzeit vom 15. Oktober
1999 bis 6. Januar 2000 und das Ruhen des Anspruchs für die Dauer der
Sperrzeit festgestellt. Sie hat außerdem als Folge die Alhi-Bewilligung
für die Dauer des Ruhens aufgehoben und überzahlte Alhi zurückgefordert.
Der Vergleich vom 9. April 2003 hat mit der Einigungserklärung in Nr 1
eine Regelung des Bescheides, die Feststellung der Sperrzeit,
uneingeschränkt aufrechterhalten. Die Aufhebung des Bescheides in Nr 2
des Vergleichs bedeutet dann nicht, dass die Rechtsfolgen des Bescheides
hinsichtlich der aufrechterhaltenen Regelung zunächst durch die
Aufhebung vollständig beseitigt und erst durch den Vergleich neu
begründet wurden. Der Wortlaut der Nr 1 spricht vielmehr gegen die
Annahme einer erstmaligen Feststellung der Sperrzeit und dafür, dass nur
die Bestätigung der bereits durch Bescheid getroffenen Regelung gewollt
war. Wenn alle leistungsrechtlichen Folgen der Kraft Gesetzes
eingetretenen Sperrzeit beseitigt werden sollten, hätte dies auch ohne
Vergleich allein durch Aufhebung der Bescheide geschehen können. Wenn
gleichwohl im Vergleich der Eintritt der Sperrzeit bestätigt wurde,
hatte dies erkennbar zum Ziel, die Wirkung der Sperrzeit im Übrigen
aufrechtzuerhalten. Dies war aber hinsichtlich der Auswirkungen der
Sperrzeit für ein in Zukunft in Betracht kommendes Erlöschen des
Anspruchs nur dann unproblematisch, wenn die Feststellung schon durch
den Bescheid aufrechterhalten blieb. Eine vollständige Aufhebung des
Bescheides hätte diese Wirkung der Sperrzeit in Frage gestellt.

Die
Auslegung des Vergleichs berücksichtigt auch, dass im Vergleich als
Grund für die Aufhebung der Bescheide ein Anhörungsmangel angegeben ist,
den das LSG ausweislich der Akten offensichtlich trotz der Angabe aller
entscheidungserheblichen Tatsachen im Bescheid vom 3. Dezember 1999
durch das Widerspruchsverfahren nicht als geheilt angesehen hatte, weil
die Beklagte den Widerspruch zu Unrecht als verfristet behandelt und als
unzulässig verworfen hatte. Die entscheidungserheblichen Tatsachen für
die im Bescheid ausgesprochene Feststellung des Eintritts einer
Sperrzeit waren dem Kläger jedoch bereits durch die Befragung zu den
Gründen für die Nichtannahme des Arbeitsangebots bekannt. Soweit im
Vergleich ein Anhörungsmangel als Grund für die Aufhebung des Bescheides
vom 3. Dezember 1999 genannt worden ist, kann sich dieser deshalb
erkennbar nicht auf die Feststellung der Sperrzeit selbst beziehen.

Auf
die nach der Rechtsansicht des LSG entscheidungserhebliche Frage, ob
eine Sperrzeit durch Vergleich erstmals festgestellt und gleichzeitig
die Wirkung einer vorherigen Feststellung durch Bescheid ungeachtet
seiner Aufhebung in vollem Umfang aufrechterhalten werden kann, kommt es
danach nicht an. Im hier zu beurteilenden Vergleich wird die bereits
festgestellte Sperrzeit nur bestätigt und nicht in Form einer Novation
nach Aufhebung eines früheren Bescheides erstmals festgestellt. Der
Einwand der Revision, der Vergleich könne hier den notwendigen Bescheid
über die Sperrzeit nicht ersetzen, weil er erst nach dem angeblichen
Eintritt der zweiten Sperrzeit abgeschlossen worden sei, greift deshalb
nicht durch.

3. Der Kläger ist über die Rechtsfolgen der
Arbeitsablehnung ausreichend belehrt worden (§ 196 Satz 1 Nr 3 SGB III).
Maßgebend ist die Belehrung im Arbeitsangebot vom 20. Oktober 2000. Das
LSG hat dazu festgestellt, dass dieses Arbeitsangebot mit der
Rechtsfolgenbelehrung R 2 versehen war. Soweit die Revision geltend
macht, es sei nicht nachgewiesen, dass dem Arbeitsangebot eine
Rechtsfolgenbelehrung beigefügt gewesen sei, gilt das, was schon zu den
Einwendungen gegen den Nachweis der Absendung des Arbeitsangebots
ausgeführt ist. Das LSG hat allerdings den Inhalt der
Rechtsfolgenbelehrung "R 2", mit der die Beklagte eine
Rechtsfolgenbelehrung bezeichnet, die auf das Erlöschen des Anspruchs
bei Nichtannahme eines Arbeitsangebots hinweist (vgl schon DA zu § 119
AFG RdNr 50 und DA zu § 144 SGB III RdNr 144.44), nicht im Einzelnen
dargestellt. Dies war entgegen der Rüge der Revision auch nicht
notwendig. Bereits das SG hat ausgeführt, das Arbeitsangebot habe eine
vollständige Belehrung über die eintretenden Rechtsfolgen enthalten,
wenn die angebotene Beschäftigung ohne wichtigen Grund nicht angenommen
oder nicht angetreten werde. Da das LSG im Urteil, insoweit
unbeanstandet von der Revision, ausgeführt hat, über die Vollständigkeit
der Rechtsfolgenbelehrung R 2 bestehe zwischen den Beteiligten kein
Streit, erübrigten sich weitere Ausführungen des LSG zum Inhalt der
Rechtsfolgenbelehrung.

4. Die weiteren von der Revision gegen die
Feststellungen des LSG zu Absendung und Zugang des Arbeitsangebots
sowie zum Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung vorgebrachten Verfahrensrügen
greifen nicht durch. Von einer Begründung sieht der Senat ab (§ 170 Abs
3 Satz 1 SGG).

Soweit die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit
mit dem 26. November 2000 angenommen hat, ist der Kläger dadurch nicht
beschwert. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, nach der Anhörung des Klägers
zu den Gründen der Nichtannahme des Arbeitsangebots, stand fest, dass
der Kläger das Angebot nicht angenommen hatte. Ein früherer Eintritt der
Sperrzeit hätte nur zu einem früheren Erlöschen des Anspruchs geführt.

Die
Beklagte war nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X berechtigt, die
Alhi-Bewilligung rückwirkend aufzuheben. Die Annahme des LSG, der Kläger
sei grob fahrlässig gewesen, soweit er nicht erkannt habe, dass der
Anspruch auf Alhi bei Nichtannahme des Arbeitsangebots entfalle, lässt
Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Pflicht zur Erstattung der überzahlten Alhi folgt aus § 50 Abs 1 SGB X.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=20178

Gruß Willi S
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