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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
zahlung - Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II - Zahlung eines Mehrbedarfes im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II für das monatliche Schulgeld - § 27 Abs. 4 SGB II - Darlehen der Eltern  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
zahlung - Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II - Zahlung eines Mehrbedarfes im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II für das monatliche Schulgeld - § 27 Abs. 4 SGB II - Darlehen der Eltern  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
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» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
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» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
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Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II - Zahlung eines Mehrbedarfes im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II für das monatliche Schulgeld - § 27 Abs. 4 SGB II - Darlehen der Eltern

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Beitrag von Willi Schartema Mo 17 März 2014 - 12:42

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2014 - L 4 AS 638/12 B - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
Auszubildende hat kein Anspruch auf Übernahme des monatlichen Schulgeldes als Mehrbedarf im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II.

Eine Härtefallregelung im Ausbildungsbereich kann nur für ausgesprochene Ausnahmefälle anerkannt werden. Beispielsweise kann dies für Fälle gelten, in denen der Ausbildungsabschluss nach längerer Ausbildung wegen einer unvorhersehbaren Notlage sonst konkret gefährdet wäre. So liegt der Fall der Auszubildenden (AZB) jedoch nicht. Auch die Unabweisbarkeit des Mehrbedarfs Bedarfs ist zu verneinen, denn die AZB hätte ihre Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" auch an der Berufsschule in D.-R. kostenfrei absolvieren können.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167724&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2259

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