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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 12 März 2014 - 10:16

Bayerisches Landessozialgericht 8. Senat, Beschluss vom 29.01.2014, L 8 SO 243/13 B ER


Leitsätze (Juris)
Einem fast fünfjährigen Antragsteller drohen in der für seine Persönlichkeitsentwicklung entscheidenden Lebensphase vor dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können.

Bei einem Kind in dieser Lebensphase ist es notwendig, das Förderpotential bestmöglich auszuschöpfen und den Antragsteller auf die späteren Herausforderungen in der Schule vorzubereiten, damit er trotz der deprivatorischen Verhältnisse in seiner Familie Bildungschancen gleichberechtigt nutzen kann.

Die Folgenabwägung fällt zugunsten des sehr jungen Antragstellers aus und berücksichtigt auch das finanzielle Risiko einer Überförderung durch den teilstationären Besuch der HPT neben der bereits bewilligten stationären Maßnahme der Aufnahme in ein Kinderheim.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167660&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258

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