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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG: Sanktion kann nicht für mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig erfolgen. (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R).

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BSG: Sanktion kann nicht für mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig erfolgen. (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R). Empty BSG: Sanktion kann nicht für mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig erfolgen. (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R).

Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 17:28

Sanktion kann nicht für mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig erfolgen.
Zu
einer (weiteren) Absenkung des Alg II bei wiederholten
Meldeversäumnissen iS des § 31 Abs 3 Satz 3 SGB II mit einem jeweils
erhöhten Absenkungsbetrag bedarf es einer vorangegangenen entsprechenden
Feststellung eines ggf weiteren Meldeversäumnisses mit einem
Absenkungsbetrag der niedrigeren Stufe (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4
AS 27/10 R).
Nach dieser Entscheidung des Bundessozialgerichtes muss
der Leistungsberechtigte vor der Feststellung eines erneuten
Pflichtverstoßes, etwa gegen die Verpflichtung sich bei dem Jobcenter zu
melden, bereits vorher einmal „sanktioniert“ worden sein. Nur wenn
bereits durch einen wirksam gewordenen Bescheid (§ 39 Abs.1 SGB X) einen
Sanktion mit einem niedrigeren Absenkungsbetrag festgestellt wurde,
kann eine weitere Absenkung durch einen nachfolgenden Bescheid erfolgen.
Ein
schriftlicher Verwaltungsakt wird mit der Bekanntgabe wirksam, d.h.
unter Abwesenden mit dem Zugang beim Adressaten(§ 37 Abs. 2 SGB X).

Pflichtverstoss muss subjektiv zurechenbar sein.

Eine
Sanktion kann von dem Leistungsträger nur festgestellt werden, wenn der
Verstoß gegen eine Meldeaufforderung dem Leistungsberechtigten
subjektiv vorwerfbar ist (BSG a.a.O. Rn. 28). Befand sich der
Leistungsberechtigte in unverschuldeter Unkenntnis über die
Meldepflicht, bzw. frühzeitigen Arbeitslosmeldung (drei Monate vor
Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses)nach dem bis zum
31.12.2008 geltenden § 37b SGB III so kann keine Sperrzeit festgestellt
werden (BSG, Urteil vom 25.05.2005 – B 11a/11 AL 81/04 R), weil dem
Leistungsberechtigten die Unkenntnis nicht zurechenbar ist.

Konnte
der Leistungsberechtigte davon ausgehen, dass eine ärztlich
festgestellte Arbeitsunfähigkeit ihn von der Pflicht zu Wahrnehmung des
Meldetermins befreit, ist die Säumnis ihm nur zurechenbar, wenn der
Leistungsträger ihn vorher darauf hingewiesen hat, dass eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht von der Wahrnehmung des
Meldetermins befreit (BSG, Urteil vom 09.11.2010 a.a.O.).
Eine
Sanktion ist auch nur dann verfassungsgemäß, wenn dem
Leistungsberechtigten gleichzeitig mit einer umfassenden Sanktion
Sachleistungen angeboten werden (BSG, Urteil vom 09.11.2010 a.a.O.). Da
in dem konkreten Fall dem Leistungsberechtigten Sachleistungen angeboten
wurden und dieser hiervon auch Gebraucht machte, musste das
Bundessozialgericht sich nicht näher damit auseinandersetzen, ob eine
Sanktion ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich
gesicherte Rechts auf Sicherung der menschenwürdigen Existenz betroffen
ist (Art 1. Abs. 2, 20 Abs. 2 GG).

Sanktionen um mehr als 40% der Regelleistung sind ohne Substitution durch Sachleistungen verfassungswidrig.

Der
Gesetzgeber hat hinsichtlich der Sicherung der physischen Existenz nur
einen geringen Gestaltungsspielraum, kann allerdings darüber
entscheiden, ob Leistungen als Geld oder Sachleistungen gewährt werden
(BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 Bvl 1/09, 3/09, 4/09). Eine völlige
Absenkung der Regelleistung oder der Leistungen für Unterkunft und
Heizung ist daher verfassungsrechtlich nicht zulässig. Die Absenkung der
Regelleistungen wird daher bei verfassungskonformer Auslegung des § 31
SGB II nur um einen Betrag bis zu 40% der Regelleistung (359 EUR * 0,4 =
143,60 EUR) ohne Substitution durch Sachleistungen zulässig sein. Die
in der Regelleistung enthaltenen Positionen für Ernährung, Bekleidung,
Gesundheits-, Körperpflege und Haushaltenergie sowie die Kosten für
Unterkunft und Heizung müssen weiter gewährt oder durch Sachleistungen
ersetzt werden müssen.

Etwa 60% der Regelleistungen wie sie nach
der EVS 2008 für die vorgenannten Bedarfspositionen ermittelt wurden
müssen dem Leistungsberechtigten erhalten bleiben. Ggf. muss noch ein
Inflationsausgleich noch hinzuzurechnen werden.

Basis EVS 2008 (Bundestagsdrucksache 17/3404)
Nahrungsmittel 128,46 EUR
Bekleidung und Schuhe 30,40 EUR
Haushaltsenergie (Strom) 26,80 EUR
Gesundheitspflege 15,55 EUR
Körperpflege Abteilung 12 Nr. 78 bis 80 13,16 EUR
Summe: 214,16 EUR


Bereits
der Wortlaut des § 31 Abs 3 Satz 3 SGB II spricht gegen eine
zeitgleiche Minderung durch mehrere parallele Absenkungsbescheide bei
weiteren Meldepflichtverletzungen innerhalb eines bereits laufenden
Sanktionszeitraums, weil er von einer einheitlichen Minderung, nicht
jedoch von mehrfachen Absenkungen des Alg II wegen wiederholter
Meldeversäumnisse ausgeht. Entsprechend sah § 31 Abs 3 Satz 1 SGB II in
seiner Fassung bei Inkrafttreten des SGB II (BGBl I 2003, 2954)
ausdrücklich vor, dass das Alg II bei wiederholter Pflichtverletzung
"zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden
Regelleistung gemindert" werden sollte, um den es in der ersten Stufe
gemindert worden sei.

Auch in den Gesetzesmaterialien wird von
dem Konzept einer Minderung um "zusätzliche" Beträge, nicht jedoch von
einer Kumulation von Absenkungsbescheiden ausgegangen (vgl Entwurf eines
Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch [Kommunales Optionsgesetz], BT-Drucks 15/2816 S 12).
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20. 7. 2006 (BGBl I 1706) sollte die Struktur des § 31 Abs 3 SGB II
mit Wirkung zum 1. 1. 2007 nur insofern geändert werden, als nunmehr
wiederholte Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres seit Beginn des
vorangegangenen Absenkungszeitraums (§ 31 Abs 3 Satz 4 SGB II) neue
Sanktionsereignisse darstellen, wiederholte Obliegenheitsverletzungen
also nicht mehr - wie zuvor - nur dann sanktioniert werden konnten, wenn
die zweite Pflichtverletzung und die daraus resultierende Absenkung des
Alg II innerhalb des bereits bestehenden Sanktionszeitraums von drei
Monaten liegen (BT-Drucks 16/1410 S 25).

Mit der Anknüpfung an
den Jahreszeitraum wollte der Gesetzgeber dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (BT-Drucks aaO). Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass er - über die bisherige Rechtslage
hinausgehend - Obliegenheitsverletzungen innerhalb eines bereits
laufenden Sanktionszeitraums gleichzeitig in einem erhöhten Umfang
sanktionieren wollte.


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2010&nr=11864&pos=5&anz=262

Gruß Willi S
Willi Schartema
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