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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG - Miete - Schlüssiges Konzept wird vorausgesetzt! Ansonsten § 12 WoGG B 4 AS 19/11 R

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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 16:57

Vorinstanz: LSG Essen, L 9 AS 58/08
Können bei der Prüfung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2
bei der Anwendung eines Mietspiegels zur Bestimmung des unteren Bereichs der marktüblichen
Wohnungsmiete pauschal die Mindestwerte ausgewiesener Preisspannen zugrunde gelegt werden
oder sind die Mittelwerte bzw Mediane der Wohnungskategorien eines unteren Standards
maßgebend?

B 4 AS 19/11 R
Das BSG hat am 20. Dezember 2011 eine wichtige Entscheidung getroffen.
Es
ging hierbei um das "schlüssige Konzept" der Stadt Duisburg, welches
von Sozialgericht Duisburg und dem Landessozialgericht für rechtens
gehalten wurde.
Diese Entscheidungen wurden nun gekippt!
Die
Vorinstanzen hatten bestimmte Baualtersklassen aus dem Mietspiegel nicht
einbezogen, obwohl nicht fest stand, dass aus diesen Altersklassen
wenige Wohnungen zum unteren Marktsegment gehören.
Dabei hatten die
Behörde und die Vorinstanzen mathematisch-statistische Grundsätze
verletzt, indem sie Tabellenfelder aus dem Mietspiegel mit berechnet
hatten, bei denen unklar ist, wie hoch der Bestand in diesem Feld ist,
ob solche Wohnungen wirklich für die ALG II Leistungsberechtigten zur
Anmietung zur Verfügung standen.
Darüber hinaus kritisierte das BSG,
dass nicht sichergestellt sei, dass die angemessenen Wohnungen sich nur
auf bestimmte Stadtteile beschränken. Dieses wäre ein Verstoß gegen die
BSG-Rechtsprechung.

Die Richter betonten nochmals, dass der
Grundsicherungsträger, also die Behörde zunächst verpflichtet ist, ein
schlüssiges Konzept aufzustellen, das die o.g. Kriterien erfüllt. Liegt
ein solches Konzept nicht vor, kann das Gericht von Amts wegen
Ermittlungen anstellen, die auch den o.g. Anforderungen genügen müssen.
Wenn das Gericht das nicht kann, weil die erforderlichen Ermittlungen zu
umfangreich sind, ist § 12 WoGG anzuwenden, der in der Regel für die
Betroffenen günstig ist.

Eindeutig verhält sich das neue Urteil
zur Notwendigkeit der Einbeziehung kalter Nebenkosten bei der
Angemessenheit: »Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen
Unterkunftskosten sind neben der Nettokaltmiete die "kalten
Betriebskosten", allerdings unter Rückgriff auf lokale Übersichten,
einzubeziehen.«

Hintergrund des Urteils ist, dass die
Mietspiegel, die existieren, einen anderen Zweck haben, als Ermittlung
angemessener Mieten. Das BSG erteilt damit denjenigen einen Rüffel, die
unkritisch zu den Mietspiegeln gegriffen haben und ohne weiteres nur
daraus einen angemessenen Mietwert berechnen wollten.

Konsequenz:
Die Gerichte werden zukünftig verstärkt auf § 12 WoGG zurückgreifen,
wenn die Jobcenter keine eigenen Ermittlungen angestellt haben und diese
schlüssig vorlegen können.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12373

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
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