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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit ist rechtswidrig.

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 Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit ist rechtswidrig.  Empty Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit ist rechtswidrig.

Beitrag von Willi Schartema Mo 17 Feb 2014 - 11:00

Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.01.2014 - S 26 AS 1455/13 ER

Leitsätze ( Autor)

Verweigert ein SGB II-Empfänger es, sich ärztlich oder psychologisch untersuchen zu lassen, kann eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 SGB II ergehen. Der Gesetzgeber hat in § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 S 1 SGB III eine spezielle Regelung getroffen, die die Anwendung des SGB I ausschließt (LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2011 - L 7 AS 700/10 B ER ).


Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Bayern, Beschluss vom 31.08.2012 - L 7 AS 601/12 B ER und LSG NRW, Beschluss vom 29.09.2009 - L 19 B 255/09 AS ER ).


Quelle:     http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2252

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