Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG Stromkosten bei Inklusivmiete kein Herausrechnen Laut Aussage des BSG gibt es für das Herausrechnen der Stromkosten bei einer Inklusivmiete keine gesetzliche Grundlage  B 14 AS 151/10 R). EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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BSG Stromkosten bei Inklusivmiete kein Herausrechnen Laut Aussage des BSG gibt es für das Herausrechnen der Stromkosten bei einer Inklusivmiete keine gesetzliche Grundlage  B 14 AS 151/10 R). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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BSG Stromkosten bei Inklusivmiete kein Herausrechnen Laut Aussage des BSG gibt es für das Herausrechnen der Stromkosten bei einer Inklusivmiete keine gesetzliche Grundlage  B 14 AS 151/10 R). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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BSG Stromkosten bei Inklusivmiete kein Herausrechnen Laut Aussage des BSG gibt es für das Herausrechnen der Stromkosten bei einer Inklusivmiete keine gesetzliche Grundlage B 14 AS 151/10 R).

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BSG Stromkosten bei Inklusivmiete kein Herausrechnen Laut Aussage des BSG gibt es für das Herausrechnen der Stromkosten bei einer Inklusivmiete keine gesetzliche Grundlage  B 14 AS 151/10 R). Empty BSG Stromkosten bei Inklusivmiete kein Herausrechnen Laut Aussage des BSG gibt es für das Herausrechnen der Stromkosten bei einer Inklusivmiete keine gesetzliche Grundlage B 14 AS 151/10 R).

Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 16:46

Samstag, 26. November 2011
Stromkosten dürfen nicht vom Hartz-IV-Satz
abgezogen werden - Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts stärkt
Rechte von Hartz - IV - Empfängern
Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine
Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das
Jobcenter diese Kosten nicht aus der Arbeitslosengeld-II-Leistung
herausrechnen.

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel
in einem am Donnerstag, 24. November 2011, verkündeten Grundsatzurteil
entschieden (Az.: B 14 AS 151/10 R).


Das Jobcenter zahlte
zwar die sehr günstigen Unterkunftskosten. Vom Arbeitslosengeld II zog
es aber pauschal 28 Euro für die Stromkosten ab. Denn in der
Regelleistung seien bereits Haushaltsenergiekosten wie Strom enthalten.
Würden einerseits die Unterkunftskosten inklusive Strom bezahlt und
andererseits die volle Arbeitslosengeld-II-Regelleistung, erhalte der
Arbeitslose eine „systemwidrige“ Doppelzahlung, so die Behörde.


Warum
das Jobcenter gerade 28 Euro für die Stromkosten veranschlagte, konnte
es nicht sagen. Im Arbeitslosengeld-II-Satz sind für Haushaltsenergie
nur rund 20 Euro monatlich veranschlagt.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12450

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/stromkosten-durfen-nicht-vom-hartz-iv.html





Für den Strombedarf 29.92 € 7% vom Regelsatz für einen
Singlehaushalt stehen Monatlich zur Verfügung!!!

Wenn mehr Geld einbehalten wird ist dies nicht rechtens wie man aus dem Urteil
hier erkennen kann der Bedarf für Strom kann nie vom Regelsatz alleine bezahlt
werden.

Für Singlehaushalte ohne Nebeneinkünfte entstehen immer wieder
Stromrechnungen die vom Jobcenter bezahlt werden müssen.

Lösung Darlehen nach § 42 a SGB II beim Jobcenter für den Strombedarf
beantragen .

Nach der Bewilligung sofort schriftlich einen Widerspruch einreichen
damit nicht Monatlich vom Regelsatz das Darlehen einbehalten
werden darf.

Mit Empfangsbestätigung auf der Kopie des Widerspruchs oder Fax ein
Fax hat Beweiskraft (Sendebericht)

Widerspruch bei Darlehen nach § 42 a SGB II hat aufschiebende Wirkung!!

Dann warten ob am nächsten Monat nicht 10 % also 37,40
€ einbehalten wurde.

Dann mit Kontoauszug und dem Widerspruchsschreiben zum Amtsgericht und
einen Rechtsberatungshilfeschein holen und einen Rechtsanwalt für
Sozialrecht aufsuchen der soll einen Ea. beim Sozialgericht
erwirken und die Kosten dem Jobcenter auferlegen


Ein gegen die gemäß § 42a Abs. 2 SGB II verfügte Aufrechnung erhobener Widerspruch hat aufschiebende Wirkung

Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2012 , - S 14 AS 595/12 ER -, bisher nicht veröffentlicht


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148510&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/01/ein-rechtsmittel-gegen-die.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/ein-gegen-die-gema-42a-abs-2-sgb-ii.html


Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

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