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Leistungsausschluss - Studium an einer nicht staatlich anerkannten Hochschule - duales Studium
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2013 - L 18 AS 1272/13
Leitsätze (Autor)
Für den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist es ohne Bedeutung, ob der in Ausbildung befindliche Hilfebedürftige tatsächlich anderweitig Ausbildungsförderung erhält.
Ein Schüler oder Student, der einer Ausbildung nachgeht, die – beim Besuch bestimmter, ggf als gleichwertig anerkannter Ausbildungsstätten – "dem Grunde nach" forderungsfähig ist, kann den in § 7 Abs. 5 SGB II bestimmten Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II nicht dadurch umgehen (oder ihm entgehen), dass er – aus welchen Gründen auch immer – eine andere Ausbildungsstätte wählt, für deren Besuch Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht geleistet wird (vgl ebenso der vorliegend im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 1. Juni 2012 – L 19 AS 1027/12 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2008 – L 14 B 571/08 AS ER ).
Der Student hat seine konkrete Ausbildung in Ansehung des Umstandes begonnen, dass eine BAföG-Förderung nicht in Betracht kommt und auch seine Eigenmittel augenscheinlich von vornherein nicht ausreichten, um seinen Lebensunterhalt während des dreijährigen Studiums zu finanzieren. Somit liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 4 SGB 2 nach Maßgabe der Rspr des BSG nicht vor (vgl. etwa BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R -).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166560&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
Leitsätze (Autor)
Für den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist es ohne Bedeutung, ob der in Ausbildung befindliche Hilfebedürftige tatsächlich anderweitig Ausbildungsförderung erhält.
Ein Schüler oder Student, der einer Ausbildung nachgeht, die – beim Besuch bestimmter, ggf als gleichwertig anerkannter Ausbildungsstätten – "dem Grunde nach" forderungsfähig ist, kann den in § 7 Abs. 5 SGB II bestimmten Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II nicht dadurch umgehen (oder ihm entgehen), dass er – aus welchen Gründen auch immer – eine andere Ausbildungsstätte wählt, für deren Besuch Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht geleistet wird (vgl ebenso der vorliegend im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 1. Juni 2012 – L 19 AS 1027/12 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2008 – L 14 B 571/08 AS ER ).
Der Student hat seine konkrete Ausbildung in Ansehung des Umstandes begonnen, dass eine BAföG-Förderung nicht in Betracht kommt und auch seine Eigenmittel augenscheinlich von vornherein nicht ausreichten, um seinen Lebensunterhalt während des dreijährigen Studiums zu finanzieren. Somit liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 4 SGB 2 nach Maßgabe der Rspr des BSG nicht vor (vgl. etwa BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R -).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166560&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
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