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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 15:37

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 35/2012 vom 30. Mai 2012
1 BvL 10/10
1 BvL 2/11


Mündliche Verhandlung in Sachen
"Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

20. Juni 2012, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

über die Vorlagen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu der
Frage, ob die Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG), hier bezogen auf einen Erwachsenen und ein Kind,
verfassungsgemäß sind.

Rechtlicher Hintergrund:

Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde mit Wirkung ab 1. November
1993 ein Gesetz zum Mindestunterhalt von bestimmten ausländischen
Staatsangehörigen geschaffen, das außerhalb des für Deutsche und diesen
Gleichgestellte geltenden materiellen Rechts deutlich abgesenkte
Leistungen festsetzte und vorrangig Sachleistungen anstelle von
Geldleistungen vorsah. Das Asylbewerberleistungsgesetz stand im Kontext
der Bemühungen der damaligen Bundesregierung in den Jahren 1990 bis
1993, die damals relativ hohe Zahl der Flüchtlinge nach Deutschland zu
begrenzen, einem Missbrauch des Asylrechts entgegenzutreten und die
Kosten für die Aufnahme und allgemeine Versorgung der Flüchtlinge gering
zu halten sowie vorrangig Sachleistungen auszugeben.

Der persönliche Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes
wurde im Laufe der Jahre ausgeweitet. Dieses Gesetz findet heute auf
Menschen in rechtlich und tatsächlich sehr unterschiedlichen Lebenslagen
Anwendung. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
sind Asylsuchende, Kriegsflüchtlinge und andere im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis befindliche Personen, Geduldete und vollziehbar
Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und
minderjährige Kinder.

Das Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Sonderregelung zu den
Sozialleistungen, die neben dem SGB II bzw. SGB XII gilt. Das Gesetz
unterscheidet zwischen den Grundleistungen (§ 3 AsylbLG), den Leistungen
bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) sowie den
sonstigen Leistungen (§ 6 AsylbLG). Zudem sieht § 2 AsylbLG vor, dass
Menschen nach einer vom Gesetzgeber mehrfach verlängerten Vorbezugszeit
von Grundleistungen höhere „Analogleistungen“ entsprechend den
Vorschriften des SGB XII erhalten.

Die Grundleistungen in Form von Geldleistungen sind Gegenstand der
Vorlagefragen. Der Gesetzgeber hat in § 3 AsylbLG vorrangig
Sachleistungen vorgesehen, die nach Absatz 2 aber durch Geldleistungen
ersetzt werden können. Für diese Geldleistungen sind Beträge
ausgewiesen, die seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes
unverändert geblieben sind, obwohl das heute zuständige
Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates
die Beträge nach § 3 Abs. 3 AsylbLG jeweils zum 1. Januar eines Jahres
neu festzusetzen hat, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Bedarfsdeckung erforderlich ist.

Die Vorlagen des Gerichts gehen auf folgende Ausgangsverfahren zurück:

1 BvL 10/10
Der 1977 geborene Kläger reiste 2003 in die Bundesrepublik Deutschland
ein, beantragte erfolglos Asyl und wird seither geduldet (§ 60a Abs. 2
Satz 1 AufenthG). Er hielt sich seitdem in einer Gemeinschaftsunterkunft
auf und erhielt Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, zuletzt in Höhe von
224,97 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Geldbetrag
nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 40,90 Euro und Leistungen nach § 3
Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 184,07 Euro, wovon 15,34 Euro auf die
Stromkosten für die Unterkunft entfielen. Mit seiner Klage beantragte
der Kläger höhere Leistungen. Das Sozialgericht wies die Klage ab.

Daraufhin erhob der Kläger Berufung zum Landessozialgericht. Dieses hat
das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur
Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz
3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG mit dem Grundgesetz
vereinbar sind. Das Vorlagegericht ist der Auffassung, diese
Vorschriften verstießen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 GG. Die dem Kläger gewährte Grundleistung liege um gut 31
% unter den Leistungen, die das Existenzminimum nach dem SGB II und SGB
XII sicherstellen sollen, und sei damit - vor dem Hintergrund der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfGE
125, 175) - evident unzureichend. Dies könne nicht mit Besonderheiten
der Situation von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gerechtfertigt
werden. Aber auch wenn die Leistungen an den Kläger nicht als evident
unzureichend bewertet würden, seien die Bedarfe, die dieser Leistung
zugrunde liegen müssen, nicht nach einer verfassungsgemäßen Methode
ermittelt worden. Für das Landessozialgericht kommt es auch
entscheidungserheblich auf die Verfassungsmäßigkeit der Grundleistung
an.

1 BvL 2/11
Die am 12. September 2000 geborene Klägerin mit damals ausländischer
Staatsangehörigkeit lebt zusammen mit ihrer Mutter in einer privat
angemieteten Unterkunft. 2007 wurden der Klägerin Grundleistungen nach §
3 AsylbLG in Höhe von 132,93 Euro, dann in Höhe von 178,95 Euro
monatlich bewilligt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erstrebt sie
mit ihrer Klage höhere Leistungen. Das Sozialgericht wies die Klage ab.

Daraufhin erhob die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht. Dieses
hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage
zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie §
3 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem
Grundgesetz vereinbar sind. Das Vorlagegericht hält auch diese
Vorschriften mit vergleichbarer Begründung wie im Verfahren 1 BvL 10/10
für verfassungswidrig.


Hinweis

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an

Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.


Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 20. Juni 2012

Akkreditierung

Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 15. Juni
2012, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren
(Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des
Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist
bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.

Allgemeines

Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum
begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.

Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops
sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.

Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind
auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt
werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.


Foto- und Fernsehaufnahmen

1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den
Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum
Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie
ein Medienvertreterraum zur Verfügung.

Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge
des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den
Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.

Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende
Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk-
und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen
der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen
sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht
gestattet.

3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur
Verfügung.


Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:

Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.

Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.

--> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter


http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation.html

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-035.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/bverfg-verhandelt-am-206-uber.html

Gruß Willi S

Willi Schartema
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