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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Fr 27 Dez 2013 - 10:42

für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen (vergleiche BSG Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R). 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2013 - L 6 AS 926/13 B rechtskräftig

Die Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit allein maßgeblich sei, trete erst mit Wirkung für die Zukunft ein. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung durch die Familienkasse habe deshalb im Verhältnis zum Träger der Grundsicherung lediglich die Bedeutung, dass der Hilfebedürftige von diesem Zeitpunkt an mit Schulden belastet sei. Solche Verpflichtungen seien aber grundsätzlich bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Ebenso - Hessisches Landessozialgericht - Urteil vom 24.04.2013 - L 6 AS 376/11 -; Landessozialgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2012 - L 2 AS 5392/11 -; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - Beschluss vom 25.05.2010 - L 3 AS 64/10 B PKH

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239

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