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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Die Annahme des Hilfebedürftigen, vor Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt hätte es zunächst weiterer Verhandlungen bedurft, ist insoweit rechtsfehlerhaft.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
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Die Annahme des Hilfebedürftigen, vor Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt hätte es zunächst weiterer Verhandlungen bedurft, ist insoweit rechtsfehlerhaft.
Leitsätze:
Denn dem Grundsicherungsträger steht die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes zur Ersetzung einer EGV schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheint. Dies folgt aus Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs. I Satz I SGB II (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 22.09.2009 -B 4 AS 13/09 R).
SG Stuttgart, Beschluss vom 27.09.2013 - S 24 AS 4816/13 ER
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, weil er keine ausreichend konkreten Bestimmungen nach § I5 Abs. l Satz 2 Nr. 1 SGB II enthält. Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind.
Diese Anforderungen gelten nach § 15 Abs. I Satz 6 auch für den Eingliederungsverwaltungsakt. Erfordern die Bemühungen des Leistungsberechtigten zusätzliche finanzielle Aufwendungen (etwa für Bewerbungsunterlagen oder Fahrtkosten), ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung (Zusage von Leistungen nach §§ 45 ff. SGB III) zu regeln. Kostenträchtige Eingliederungsbemühungen, deren Aufwendungen der Leistungsberechtigte zumutbar nicht mehr aus den Regelleistungen bestreiten kann, sind ohne Finanzierungsregelung unzumutbar. Unzumutbar sind insbesondere auch anderweitig nicht gedeckte Fahrtkosten, bei deren Übernahme die Direktive des § 39 SGB I ermessensleitend zu berücksichtigen ist.
Bei einem Eingliederungsverwaltungsakt handelt es sich - nicht um einen teilbaren Verwaltungsakt.
Quelle: http://s7.directupload.net/images/131201/d8k65jwz.pdf
Anmerkung: Vgl. dazu - Bayrisches LSG, Beschluss vom 05.06.2013, L 11 AS 272/13 B ER, Rn. 13
Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes, wenn die Übernahme von Bewerbungskosten nicht konkret betragsmäßig geregelt wird.
Anmerkung: Anderer Auffassung - SG Stuttgart, Beschluss v. 06.11.2012 - S 23 AS 5701 /12 ER und Beschluss vom 24. Januar 2013 - S 4 AS 6914/12
Das Gericht geht entgegen der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 (L 15 AS 77 /12 B ER ) davon aus, dass es sich auch bei einem Eingliedrungsverwaltungsakt um einen grundsätzlich teilbaren Verwaltungsakt handelt.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2236
Willi S
Denn dem Grundsicherungsträger steht die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes zur Ersetzung einer EGV schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete Weg erscheint. Dies folgt aus Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs. I Satz I SGB II (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 22.09.2009 -B 4 AS 13/09 R).
SG Stuttgart, Beschluss vom 27.09.2013 - S 24 AS 4816/13 ER
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, weil er keine ausreichend konkreten Bestimmungen nach § I5 Abs. l Satz 2 Nr. 1 SGB II enthält. Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind.
Diese Anforderungen gelten nach § 15 Abs. I Satz 6 auch für den Eingliederungsverwaltungsakt. Erfordern die Bemühungen des Leistungsberechtigten zusätzliche finanzielle Aufwendungen (etwa für Bewerbungsunterlagen oder Fahrtkosten), ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung (Zusage von Leistungen nach §§ 45 ff. SGB III) zu regeln. Kostenträchtige Eingliederungsbemühungen, deren Aufwendungen der Leistungsberechtigte zumutbar nicht mehr aus den Regelleistungen bestreiten kann, sind ohne Finanzierungsregelung unzumutbar. Unzumutbar sind insbesondere auch anderweitig nicht gedeckte Fahrtkosten, bei deren Übernahme die Direktive des § 39 SGB I ermessensleitend zu berücksichtigen ist.
Bei einem Eingliederungsverwaltungsakt handelt es sich - nicht um einen teilbaren Verwaltungsakt.
Quelle: http://s7.directupload.net/images/131201/d8k65jwz.pdf
Anmerkung: Vgl. dazu - Bayrisches LSG, Beschluss vom 05.06.2013, L 11 AS 272/13 B ER, Rn. 13
Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes, wenn die Übernahme von Bewerbungskosten nicht konkret betragsmäßig geregelt wird.
Anmerkung: Anderer Auffassung - SG Stuttgart, Beschluss v. 06.11.2012 - S 23 AS 5701 /12 ER und Beschluss vom 24. Januar 2013 - S 4 AS 6914/12
Das Gericht geht entgegen der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 (L 15 AS 77 /12 B ER ) davon aus, dass es sich auch bei einem Eingliedrungsverwaltungsakt um einen grundsätzlich teilbaren Verwaltungsakt handelt.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2236
Willi S
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