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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Dez 2013 - 20:18

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.11.2013 - L 3 AS 1270/12 B PKH

Leitsätze:
Die Berücksichtigung von Elterngeld als Einkommen ab dem 01.01.2011 gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Für eine Klage, in der – wie vorliegend – die Regelbedarfsregelungen für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres entscheidungserheblich sind, besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinn (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – L 3 AS 391/13 B PKH ). Gleichwohl fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Klageverfahren, weil die Antragsteller darauf verwiesen werden können, den Ausgang eines bereits anhängigen, sogenannten unechten Musterverfahrens abzuwarten (hier das Verfahren vor dem BVerfG mit dem Az 1 BvL 10/12).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165636&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2236

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