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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Höhe der Erstattung der Bewerbungskosten - Weisungen zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget

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Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Dez 2013 - 20:15

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2013 - L 19 AS 1186/13 B - rechtskräftig

Leitsätze:
Nach §§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB II, 45 SGB III kann der Leistungsträger nach dem SGB II Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bei Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erbringen, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Dies umfasst auch Bewerbungskosten. Dem Leistungsträger steht ein Entschließungs- und Auswahlermessen zu.

Nach § 39 SGB I haben die Leistungsträger bei der Entscheidung über Sozialleistungen, deren Gewährung in ihrem Ermessen steht, - vorliegend Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 SGB II - ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II dienen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in Arbeit. Die Leistungen müssen von den Leistungsträgern nach §§ 14 S. 3, 3 Abs. 1 S. 4 SGB II unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbracht werden, die anspruchsbegrenzende Parameter im Außenverhältnis zu dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten darstellen. Diesen Grundsätzen wird die Begrenzung der Höhe der zu erstattenden Bewerbungskosten auf 300,00 EUR jährlich gerecht. Der Betrag ist nicht zu gering, um eine Eingliederung zielgerichtet zu fördern.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165662&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2236

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