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Zur Höhe der Erstattung der Bewerbungskosten - Weisungen zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2013 - L 19 AS 1186/13 B - rechtskräftig
Leitsätze:
Nach §§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB II, 45 SGB III kann der Leistungsträger nach dem SGB II Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bei Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erbringen, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Dies umfasst auch Bewerbungskosten. Dem Leistungsträger steht ein Entschließungs- und Auswahlermessen zu.
Nach § 39 SGB I haben die Leistungsträger bei der Entscheidung über Sozialleistungen, deren Gewährung in ihrem Ermessen steht, - vorliegend Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 SGB II - ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II dienen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in Arbeit. Die Leistungen müssen von den Leistungsträgern nach §§ 14 S. 3, 3 Abs. 1 S. 4 SGB II unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbracht werden, die anspruchsbegrenzende Parameter im Außenverhältnis zu dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten darstellen. Diesen Grundsätzen wird die Begrenzung der Höhe der zu erstattenden Bewerbungskosten auf 300,00 EUR jährlich gerecht. Der Betrag ist nicht zu gering, um eine Eingliederung zielgerichtet zu fördern.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165662&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2236
Willi S
Leitsätze:
Nach §§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB II, 45 SGB III kann der Leistungsträger nach dem SGB II Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bei Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erbringen, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Dies umfasst auch Bewerbungskosten. Dem Leistungsträger steht ein Entschließungs- und Auswahlermessen zu.
Nach § 39 SGB I haben die Leistungsträger bei der Entscheidung über Sozialleistungen, deren Gewährung in ihrem Ermessen steht, - vorliegend Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 SGB II - ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II dienen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in Arbeit. Die Leistungen müssen von den Leistungsträgern nach §§ 14 S. 3, 3 Abs. 1 S. 4 SGB II unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbracht werden, die anspruchsbegrenzende Parameter im Außenverhältnis zu dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten darstellen. Diesen Grundsätzen wird die Begrenzung der Höhe der zu erstattenden Bewerbungskosten auf 300,00 EUR jährlich gerecht. Der Betrag ist nicht zu gering, um eine Eingliederung zielgerichtet zu fördern.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165662&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2236
Willi S
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