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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bewilligung von Leistungen über den Zeitpunkt der Aufnahme einer leistungsausschließenden Ausbildung hinaus -

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Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bewilligung von Leistungen über den Zeitpunkt der Aufnahme einer leistungsausschließenden Ausbildung hinaus - Empty Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bewilligung von Leistungen über den Zeitpunkt der Aufnahme einer leistungsausschließenden Ausbildung hinaus -

Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Nov 2013 - 9:01

Vertrauensschutz - unterlassene Mitteilung der BAföG-Antragstellung - kein Beruhen des Verwaltungsakts auf dieser Pflichtverletzung - teilweise Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 48 SGB 10 - Einkommenserzielung - BAföG


BSG, Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 59/12 R

Leitsätze:
1. Die Rücknahme einer anfänglich rechtswidrigen Bewilligung von SGB II-Leistungen wegen einer Verletzung von Mitteilungspflichten durch Unterlassen setzt voraus, dass das Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige des konkreten Umstands für die Bewilligung wesentlich war und dessen Kenntnis eine rechtswidrige Bewilligung verhindert hätte.

2. Werden Grundsicherungsleistungen über den Beginn einer Ausbildung mit BAföG-Anspruch zumindest dem Grunde nach bewilligt, ist dieser Verwaltungsakt auch dann von Anfang an rechtswidrig, wenn BAföG-Leistungen erst nach dem Beginn der Ausbildung bewilligt werden.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&Seite=2&nr=13057&pos=87&anz=141

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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