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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wenn sich keine realitätsnahe Bemessung der Anteile des Heizstromes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und des Haushaltsstromes (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ermöglichen lässt, ist es vertretbar, vom im Einzelnen bezifferten Gesamtaufwand einer Bedarfsgemeinschaft EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Nov 2013 - 6:08

für Strom den Anteil in Abzug zu bringen, der im Regelbedarf für Haushaltsstrom angesetzt ist (vgl. § 5 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz, dort die Abteilung 4: „Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung“, Nr. 18: Strom, Mieterhaushalte).

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel


 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.10.2013 - L 7 AS 644/13 B ER

http://openjur.de/u/655124.html

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
 
Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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