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Übernahme der Leihgebühr für ein Musikinstrument nach § 28 Abs. 7 SGB 2 nur bei außerschulischen Aktivitäten (bereits angedeutet in BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 131/11 R).
BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R
Leitsätze
Bedarfe im sinne des § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung sind nur solche, die für den Unterricht selbst entstehen, nicht jedoch Bedarfe für weitere mit ihm verbundene Aufwendungen, wie zB auch die Leihgebühren für ein Musikinstrument.
Bei dem Anspruch auf Übernahme der Leihgebühren für das Cello handelt es sich auch nicht um einen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, denn die Finanzierung ist kein unabweisbarer laufender besonderer Bedarf.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13163&pos=0&anz=130
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Leitsätze
Bedarfe im sinne des § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung sind nur solche, die für den Unterricht selbst entstehen, nicht jedoch Bedarfe für weitere mit ihm verbundene Aufwendungen, wie zB auch die Leihgebühren für ein Musikinstrument.
Bei dem Anspruch auf Übernahme der Leihgebühren für das Cello handelt es sich auch nicht um einen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, denn die Finanzierung ist kein unabweisbarer laufender besonderer Bedarf.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13163&pos=0&anz=130
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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