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Negativbewerbung - gesundheitlichen Einschränkungen
Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 23.10.2013 - S 33 AS 4377/12
Leitsätze
Verhindert eine Hilfebedürftige nach dem SGB II durch eine unangemessene Bewerbung die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, ist eine Pflichtverletzung des Antragstellers iSv § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II gegeben.
Bringt die Leistungsbezieherin an keiner Stelle ihres Bewerbungsschreibens in irgendeiner Art und Weise zum Ausdruck, dass sie an der angebotenen Stelle trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen Interesse hat und gewillt ist, mit dem Arbeitgeber entsprechende Einsatzmöglichkeiten zu besprechen, ist die Bewerbung im Gesamtzusammenhang nicht geeignet, bei einem verständigen Arbeitgeber ein Interesse für eine Einladung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch hervorzurufen.
Begibt sich der erwerbslose Leistungsempfänger in die Kontaktaufnahmephase zum künftigen Arbeitgeber so hat er jedenfalls bis zur aufgezeigten Grenze einer überzogenen Selbstdarstellung Interesse an der angebotenen Arbeit zu bekunden (vgl. Beschluss des LSG NRW, Beschluss vom 26.02.2013, Az.: L 6 AS 2268/12 NZB).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2013 - L 5 AS 323/13 B ER - Verhalten beim Vorstellungsgespräch – schlampige Bekleidung.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162532
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Leitsätze
Verhindert eine Hilfebedürftige nach dem SGB II durch eine unangemessene Bewerbung die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, ist eine Pflichtverletzung des Antragstellers iSv § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II gegeben.
Bringt die Leistungsbezieherin an keiner Stelle ihres Bewerbungsschreibens in irgendeiner Art und Weise zum Ausdruck, dass sie an der angebotenen Stelle trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen Interesse hat und gewillt ist, mit dem Arbeitgeber entsprechende Einsatzmöglichkeiten zu besprechen, ist die Bewerbung im Gesamtzusammenhang nicht geeignet, bei einem verständigen Arbeitgeber ein Interesse für eine Einladung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch hervorzurufen.
Begibt sich der erwerbslose Leistungsempfänger in die Kontaktaufnahmephase zum künftigen Arbeitgeber so hat er jedenfalls bis zur aufgezeigten Grenze einer überzogenen Selbstdarstellung Interesse an der angebotenen Arbeit zu bekunden (vgl. Beschluss des LSG NRW, Beschluss vom 26.02.2013, Az.: L 6 AS 2268/12 NZB).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2013 - L 5 AS 323/13 B ER - Verhalten beim Vorstellungsgespräch – schlampige Bekleidung.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162532
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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